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BVerwG 6 A 1.17 - Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des BundesnachrichtendienstesLeitsatz: 1. Der mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG verfolgte Zweck eines erhöhten Schutzes von Unterlagen kann nicht mehr erreicht werden, wenn vom Gericht angeforderte Unterlagen auf der Grundlage eines noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes ergangenen Beweisbeschlusses in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt und vom Kl. eingesehen worden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1). 2. Die besonderen Schutzfristen des § 11 Abs. 2 BArchG sind auf personenbezogenes Archivgut anzuwenden. Für die Beurteilung des Personenbezugs ist nicht auf die einzelnen Unterlagen, sondern die Akte abzustellen. Eine Akte ist ihrer Zweckbestimmung nach personenbezogen, wenn die aktenführende Behörde sie nach ihrem Willen zu einer Person führt. Eine Akte ist ihrem wesentlichen Inhalt nach personenbezogen, wenn die in ihr enthaltenen Unterlagen aus objektiver Sicht Angaben zu natürlichen Personen enthalten und diese die sachbezogenen Unterlagen deutlich überwiegen. 3. Die Offenlegung quellenbezogener Informationen in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine aktuelle Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes nicht ernsthaft zu befürchten ist. 4. Der Schutz von Informanten und deren Angehörigen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG setzt voraus, dass diese noch leben und deren Interessen tatsächlich noch schutzwürdig sind. Lässt sich nicht mehr feststellen, ob sie noch leben, ist zu vermuten, dass ihre Interessen nicht mehr schutzwürdig sind, wenn seit ihrer Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind. 5. Eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG durch die Offenlegung quellenbezogener Informationen kommt bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen in Betracht, wenn Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile im Einzelfall vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe der Informationen unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt.BVerwG30.01.2019
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BVerwG 8 C 9.00 - Dingliche Nutzungsrechte; Aufhebung; Restitutionsbescheid; BestandskraftLeitsatz: § 16 Abs. 3 VermG erfaßt alle dinglichen Nutzungsrechte. Gemäß § 30 a Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Sätze 2 und 1 VermG ist die nachträgliche Aufhebung eines dinglichen Nutzungsrechts (§ 16 Abs. 3 VermG) nach Ablauf der in § 30 a Abs. 2 VermG genannten Frist (= 25. Juni 1994) ausgeschlossen, wenn diese Nebenentscheidung in einem Restitutionsbescheid versehentlich unterblieben ist, der Restitutionsberechtigte diesen unvollständigen Bescheid aber hat bestandskräftig werden lassen.BVerwG27.06.2001
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VG 19 L 24.10 - Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbar; Schankwirtschaft mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen; Vorbescheid; heranrückende Wohnbebauung; planungsrechtliche Zulässigkeit; Gebietserhaltungsanspruch; Einfügen in die Eigenart des Baugebietes; Gemengelage; Gebot der Rücksichtnahme; passive Rücksichtslosigkeit; Lärmimmissionen; Vorbelastung; Baugenehmigung; Fassadengestaltung; Denkmalschutz; Drittschutz; Zweifel an der Rechtsmäßigkeit; TeilstattgabeLeitsatz: Zur Frage des Umgebungsschutzes im Berliner Denkmalschutzgesetz. (Nicht amtlicher Leitsatz)VG Berlin30.04.2010
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2 BvR 955/00; 2 BvR 1038/01 - ???Leitsatz: Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums.BVerfG26.10.2004
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VII ZB 88/06 - Einstellungsverfügung gegenüber mit Pfändung beauftragtem Privatauktionator bei Erzielung eines ausreichenden Erlöses zur Gläubigerbefriedigung und Deckung der ZwangsverwaltungskostenLeitsatz: a) Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. b) Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gemäß § 825 Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden.BGH20.12.2006
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II ZR 420/13 - Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesellschaftlicher Treuepflicht, Sanieren oder AusscheidenLeitsatz: Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft muss für eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesellschafterlicher Treuepflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen keine ausdrückliche Regelung enthalten, weil diese Treuepflicht jedem Gesellschaftsverhältnis ohne ausdrückliche Regelung immanent ist. Ein Gesellschaftsvertrag kann allerdings diese Treuepflicht ausdrücklich oder im Wege der Auslegung konkretisierende Regelungen enthalten, die insbesondere die aus der Treuepflicht folgende Zustimmungspflicht für bestimmte Sachverhalte einschränken oder an weitere Voraussetzungen knüpfen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 - Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768).BGH09.06.2015
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VII ZR 169/09 - Generalunternehmer als Empfänger von BaugeldLeitsatz: a) Ein Generalunternehmer kann auch dann Empfänger vom Baugeld sein, wenn nachträglich Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen werden. b) Der Nachweis zweckentsprechender Verwendung des Baugeldes ist geführt, wenn feststeht, dass Baugläubiger in Höhe des Baugeldbetrages befriedigt worden sind.BGH19.08.2010
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V ZR 34/97 - Kriegsfolgenrecht; Wehrmachtsgrundstück; Reichsbahngrundstück; Erlöschen des HerausgabeanspruchsLeitsatz: Der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe eines von der früheren Wehrmacht oder der Deutschen Reichsbahn in Besitz genommenen, in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks ist erloschen (§§ 1, 2 AKG); eine entsprechende Anwendung des in den alten Bundesländern geltenden § 19 AKG ("Aussonderungsrecht im Staatskonkurs") ist ausgeschlossen.BGH03.07.1998
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V ZB 32/05 - Teilrechtsfähigkeit der Wohnungeigentümergemeinschaft; Haftung des Wohnungseigentümers; Verwalterrechte; EinzelwirtschaftsplanLeitsatz: 1. a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt. d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung. 2. Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt. 3. Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer. 4. Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.BGH02.06.2005
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V ZR 272/10 - Vorkaufsrecht auch bei kaufähnlicher Vertragsgestaltung; Einbringung eines vorkaufsrechtsbelasteten Grundstücks durch Verpflichteten in eine von ihm beherrschte Gesellschaft und anschließender Weiterverkauf; PaketverkaufLeitsatz: Bringt der Verpflichtete die mit einem Vorkaufsrecht belastete Sache in eine von ihm beherrschte Gesellschaft ein und überträgt er anschließend die Gesellschaftsanteile entgeltlich an einen Dritten, kann eine den Vorkaufsfall auslösende kaufähnliche Vertragsgestaltung vorliegen. Der Verpflichtete kann die Erstreckung des Vorkaufs auf andere Gegenstände als diejenigen, auf die sich das Vorkaufsrecht bezieht, nicht schon deshalb verlangen, weil ein Verkauf im „Paket" für ihn vorteilhaft ist, sondern nur dann, wenn sich infolge der Trennung der vorkaufsbelasteten Sache kein adäquater Preis für die verbleibenden Gegenstände erzielen lässt.BGH27.01.2012