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III ZR 31/05 - Kleingartenanlage als gemeinschaftliche Anlage; mindestens fünf Einzelgärten; ErschließungsanlageLeitsatz: Eine Kleingartenanlage setzt voraus, daß mindestens fünf Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefaßt sind. Ein schmaler und kurzer Stichweg, der nur eine geringe Anzahl von kleingärtnerisch genutzten Flächen erschließt, ist keine gemeinschaftliche Anlage. (Leitsatz der Redaktion)BGH27.10.2005
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15 C 26/11 - Keine Haftung des Hauseigentümers für DachlawinenLeitsatz: Ein Hauseigentümer (und Vermieter) haftet in Berlin jedenfalls dann nicht für von Dachlawinen verursachte Schäden, wenn Schneefanggitter vorhanden sind. (Leitsatz der Redaktion)AG Spandau29.04.2011
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BVerwG 5 B 43.14 - Ausschlussgrund, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit durch DenunziationLeitsatz: Ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG30.06.2015
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1 W 1340/20 - GbR als Eigentümerin, Grundbuch, Buchposition des GesellschaftersLeitsatz: Ist als Eigentümerin im Grundbuch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen und einer ihrer dort gebuchten Gesellschafter verstorben, kann ein Testamentsvollstrecker für den oder die Erben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, weil die Buchposition des Gesellschafters allein nach erbrechtlichen Regelungen auf den oder die Erben übergeht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 W 35/20 - NZG 2020, 1033; Beschluss vom 29. März 2016 - 1 W 907/15 - ZEV 2016, 338). Die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses genügt zum Nachweis der Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers anstelle des oder der (noch) nicht im Grundbuch eingetragenen Erben des verstorbenen Gesellschafters zur Löschung eines Grundpfandrechts hingegen regelmäßig nicht. Das Zeugnis erbringt insofern nicht den Nachweis, dass die Erklärung gegen den Erben wirksam ist.KG15.09.2020
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III ZR 145/97 - Nutzungsherausgabe; Berechtigter; Verfügungsberechtigter; Rückwirkung einer Gesetzesänderung auf abgeschlossene Restitutionsverfahren; Gesetzesänderung; MietherausgabeanspruchLeitsatz: 1. Der Berechtigte kann nach der gemäß Art. 13 Satz 3 EALG am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch dann Herausgabe der vom Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 gezogene Nutzungen verlangen, wenn der Rückgabebescheid vor dem 1. Dezember 1994 bestandskräftig geworden ist. 2. Die Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf bei Inkrafttreten des EALG schon abgeschlossene Restitutionsverfahren (echte Rückwirkung) ist nicht verfassungswidrig.BGH19.03.1998
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XI ZR 272/06 - Erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung durch Geschäftsbesorgung; Bereicherungsanspruch bei nichtigem DarlehensvertragLeitsatz: 1. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. 2. Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss. 3. Bei einem nichtigen Darlehensvertrag besteht ein Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer nur dann, wenn dieser oder ein Dritter die Darlehensvaluta aufgrund einer ihm zuzurechnenden Verfügung erlangt hat. Andernfalls muss die kreditgebende Bank die ausgezahlte Darlehensvaluta im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) beim jeweiligen Zahlungsempfänger, also beim Verkäufer der Wohnung, beim Finanzierungsvermittler oder anderen Beteiligten kondizieren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BGH22.04.2008
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VG 35 A 570.99 - Gaststättenkonzession; Widerruf, Rücknahme der Betriebserlaubnis; Zuverlässigkeit; Vorschubleisten; Unsittlichkeit; ProstitutionLeitsatz: 1. Das Gaststättengesetz ist gewerbliches Ordnungsrecht. Es soll das Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es geht jedoch nicht darum, den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben (in Anlehnung an BVerwGE 49, 160). 2. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen. 3. Für die Feststellung der heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft darf der Richter nicht auf sein persönliches sittliches Gefühl abstellen, sondern muß auf empirische Weise objektive Indizien ermitteln; dazu kann es geboten sein, neben Rechtsprechung, Behördenpraxis, Medienecho und (mit Einschränkungen) demoskopischen Erhebungen auch Äußerungen von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern öffentlicher Belange einzuholen, um den Inhalt von "öffentlicher Ordnung" bzw. "Unsittlichkeit" weiter zu konkretisieren. 4. Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meint, vergreift sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung. 5. Offengelassen: Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Betreiben eines Bordells mit Anbahnungsgaststätte.VG Berlin01.12.2000
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VIII ZR 291/09 - Sonnabend kein Werktag bei Berechnung von MietzahlungsfristenLeitsatz: Dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556 b Abs. 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09).BGH13.07.2010
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VIII ZR 110/14 - Weder Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) noch Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nararo-Bonus) für in Biomasse erzeugten Strom für EigenverbrauchLeitsatz: Für den in einer Biomasseanlage in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten eigenverbrauchten Strom gewährt das EEG 2009 dem Anlagenbetreiber weder einen Anspruch auf einen Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) noch auf einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus).BGH04.03.2015
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VII ZB 28/13 - Keine Überprüfung eines Europäischen Vollstreckungstitels im Vollstreckungsstaat; ZwangsvollstreckungLeitsatz: Wird in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Titel als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, findet eine ordre public-Überprüfung im Vollstreckungsstaat nicht statt.BGH24.04.2014