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Suchergebnis Urteilssuche (201 - 210 von 405)
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65 S 113/86 - Schönheitsreparaturen; Renovierung; Treppenhausmängel; MinderungsquoteLeitsatz: Zum Anspruch des Mieters auf Renovierung und Minderung bei Mängeln im Treppenhaus.LG Berlin20.01.1987
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62 S 59/86 - Formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Wohnung, unrenovierteLeitsatz: 1. Der zwischen dem Vor- und Nachmieter einer preisgebundenen Altbauwohnung mit Rücksicht auf den Abschluß eines Nachfolgemietvertrages geschlossene Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände des Vormieters ist insoweit wirksam, als der verlangte Kaufpreis dem objektiven Wert der veräußerten Gegenstände entspricht. 2. Der Käufer und Nachmieter hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung ergeben. 3. Zur Wertberechnung gekaufter Gegenstände. 4. Die Kammer folgt dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart (GE 86, 387).LG Berlin19.01.1987
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62 S 307/86 - Mieterhöhungserklärung/Erläuterung; Mieterhöhung/Erläuterung; Erläuterung/Mieterhöhungserklärung; Sozialer Wohnungsbau/MieterhöhungserklärungLeitsatz: Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG sieht ausdrücklich vor, daß die Erklärung nur dann wirksam ist, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist.LG Berlin18.01.1987
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64 S 295/86 - Verwirkung von Schadenersatzansprüchen; Positive Vertragsverletzung, Schadenersatz, VerwirkungLeitsatz: Zur Verwirkung von Schadenersatzansprüchen aus einem Mietverhältnis.LG Berlin06.01.1987
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64 S 342/86 - Änderung des Umlegungsmaßstabes für Heizkosten Wohnflächenangabe im Mietvertrag; Fälligkeit der Nachzahlungsforderung bei insgesamt unrichtiger Abrechnung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizkostenabrechnung; Nachzahlungsforderung, Fälligkeit; Umlegungsmaßstab, Änderung; Zweifamilienhaus; Wohnflächen, vertragliche, tatsächlicheLeitsatz: 1. Eine mietvertragliche Vereinbarung über einen bestimmten Umlegungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten kann konkludent dadurch abgeändert werden, daß der Mieter in einem Rechtsstreit über die Abrechnung auf einen bestimmten anderen Umlegungsmaßstab des Vermieters eingeht und sich bereit erklärt, die nach diesem Umlegungsmaßstab auf ihn entfallenden Kosten zu tragen. 2. Durch eine derartige nachträgliche Vereinbarung kann dann von den Regelungen der Heizkostenverordnung abgewichen werden, wenn die Wohnung der Mieter in einem Zweifamilienhaus gelegen ist, in dem eine Wohnung von den Vermietern selbst bewohnt ist. 3. Unrichtige Angaben in dem Mietvertrag über die Wohnfläche sind dann unschädlich, wenn beide Mietvertragsparteien davon ausgehen, daß die Wohnung in der tatsächlichen Größe vermietet wird. 4. Die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten ist jedoch dann noch nicht fällig, wenn der Vermieter die Tatsache des erst während der Heizperiode erfolgten Einzuges des Mieters nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. 5. Wenn in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung die Verteilung der Kosten bereits im Ansatz unrichtig ist, ist die Abrechnung insgesamt unrichtig und damit die sich daraus ergebende Nachzahlungsforderung nicht fällig. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den sich bei Korrektur des Ansatzes ergebenden Nachzahlungsbetrag von sich aus herauszurechnen.LG Berlin06.01.1987
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64 S 342/86 - Änderung des Umlegungsmaßstabes für Heizkosten; Wohnflächenangabe im Mietvertrag; Fälligkeit der Nachzahlungsforderung bei insgesamt unrichtiger Abrechnung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizkostenabrechnung; Nachzahlungsforderung, Fälligkeit; Umlegungsmaßstab, Änderung; Zweifamilienhaus; Wohnfläche, vertragliche, tatsächlicheLeitsatz: 1. Eine mietvertragliche Vereinbarung über einen bestimmten Umlegungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten kann konkludent dadurch abgeändert werden, daß der Mieter in einem Rechtsstreit über die Abrechnung auf einen bestimmten anderen Umlegungsmaßstab des Vermieters eingeht und sich bereit erklärt, die nach diesem Umlegungsmaßstab auf ihn entfallenden Kosten zu tragen. 2. Durch eine derartige nachträgliche Vereinbarung kann dann von den Regelungen der Heizkostenverordnung abgewichen werden, wenn die Wohnung der Mieter in einem Zweifamilienhaus gelegen ist, in dem eine Wohnung von den Vermietern selbst bewohnt ist. 3. Unrichtige Angaben in dem Mietvertrag über die Wohnfläche sind dann unschädlich, wenn beide Mietvertragsparteien davon ausgehen, daß die Wohnung in der tatsächlichen Größe vermietet wird. 4. Die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten ist jedoch dann noch nicht fällig, wenn der Vermieter die Tatsache des erst während der Heizperiode erfolgten Einzuges des Mieters nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. 5. Wenn in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung die Verteilung der Kosten bereits im Ansatz unrichtig ist, ist die Abrechnung insgesamt unrichtig und damit die sich daraus ergebende Nachzahlungsforderung nicht fällig. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den sich bei Korrektur des Ansatzes ergebenden Nachzahlungsbetrag von sich aus herauszurechnen.LG Berlin06.01.1987
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18 C 528/87 - Kabelanschluß; Kabelanschluß/Anspruch des Mieters; Mieteranspruch/Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Anspruch des Mieters auf Duldung des Anschlusses; Breitbandkabelnetz/Anspruch des Mieters auf Duldung des AnschlussesLeitsatz: Der Mieter hat gemäß Mietvertrag in Verbindung mit § 242 BGB und Art. 5 GG einen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung und Duldung der Anschließung seiner Wohnung an das Breitbandkabelnetz der DBP.AG Tempelhof-Kreuzberg28.12.1987
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6 C 573/87 - Mieterhöhungserklärung/Erläuterung; Straßenreinigungskosten/Aufschlüsselung; Müllabfuhrkosten/Aufschlüsselung; Sonderabschreibungen/Erläuterungspflicht; Hausstromkosten/Erläuterung der Erhöhung; Mieterhöhungserklärung/Schriftform; Betriebskostenerhöhung/ErläuterungLeitsatz: 1. Zur Erläuterungspflicht bei einer Mieterhöhung nach § 10 I WoBindG: - Die allgemeine Abschreibung und die Sonderabschreibungen für Anlagen und Einrichtungen müssen in der Mieterhöhungserklärung getrennt aufgeführt werden. Es muß erläutert werden, worauf die Erhöhung des Ansatzes für allgemeine Abschreibung beruht. - Die Zusammenfassung von Betriebskostenarten ist unzulässig. Die Betriebskosten müssen so weit aufgegliedert werden, daß mindestens für jede der in der Anlage 3 zur II. BV unter Nr. 1 bis Nr. 17 aufgeführten Betriebskostenarten ein selbständiger Betrag erscheint. - Die Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr müssen getrennt aufgegliedert werden, obwohl beide Betriebskostenarten in Nr. 8 der Anlage 3 zur II. BV zusammen ausgeführt sind. - Haben sich die Kosten des Hausstroms drastisch erhöht (hier: um 138 %), muß der Vermieter darlegen, um wieviele Kilowattstunden sich der Verbrauch erhöht hat und um welchen Betrag sich der Preis für eine Kilowattstunde erhöht hat. 2. Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG vorgeschriebene Schriftform erfordert bei einer Verweisung auf eine andere Urkunde, daß diese der Haupturkunde beigefügt und mit ihr fest verbunden wird. Anderenfalls deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde nicht den Inhalt der anderen Urkunde.AG Schöneberg23.12.1987
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14 C 591/87 - Nachrüstung der Hausantenne; Vermieterleistung; Hausantenne, Nachrüstung; RundfunkempfangLeitsatz: Der Mieter hat keinen Anspruch, daß der Vermieter eine vorhandene Hausantenne für einen Empfang auf das Programm SAT 1 umrüstet.AG Tempelhof-Kreuzberg22.12.1987
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8 C 639/87 - Abrechnungspflicht über Heizkostenvorschüsse in der Zwangsversteigerung; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Heizkostenabrechnung, Schuldner; Zwangsversteigerung, Erwerber; Vermieterpflichten, Übergang; EigentumsübergangLeitsatz: Zur Frage, ob die Vermieterpflicht zur Erteilung einer Heizkostenabrechnung auf den Erwerber in der Zwangsversteigerung übergehen kann.AG Charlottenburg18.12.1987