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Urteil Änderung des Umlegungsmaßstabes für Heizkosten


Schlagworte

Änderung des Umlegungsmaßstabes für Heizkosten; Wohnflächenangabe im Mietvertrag; Fälligkeit der Nachzahlungsforderung bei insgesamt unrichtiger Abrechnung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizkostenabrechnung; Nachzahlungsforderung, Fälligkeit; Umlegungsmaßstab, Änderung; Zweifamilienhaus; Wohnfläche, vertragliche, tatsächliche

Leitsatz

1. Eine mietvertragliche Vereinbarung über einen bestimmten Umlegungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten kann konkludent dadurch abgeändert werden, daß der Mieter in einem Rechtsstreit über die Abrechnung auf einen bestimmten anderen Umlegungsmaßstab des Vermieters eingeht und sich bereit erklärt, die nach diesem Umlegungsmaßstab auf ihn entfallenden Kosten zu tragen.

2. Durch eine derartige nachträgliche Vereinbarung kann dann von den Regelungen der Heizkostenverordnung abgewichen werden, wenn die Wohnung der Mieter in einem Zweifamilienhaus gelegen ist, in dem eine Wohnung von den Vermietern selbst bewohnt ist.

3. Unrichtige Angaben in dem Mietvertrag über die Wohnfläche sind dann unschädlich, wenn beide Mietvertragsparteien davon ausgehen, daß die Wohnung in der tatsächlichen Größe vermietet wird.

4. Die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten ist jedoch dann noch nicht fällig, wenn der Vermieter die Tatsache des erst während der Heizperiode erfolgten Einzuges des Mieters nicht ordnungsgemäß berücksichtigt.

5. Wenn in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung die Verteilung der Kosten bereits im Ansatz unrichtig ist, ist die Abrechnung insgesamt unrichtig und damit die sich daraus ergebende Nachzahlungsforderung nicht fällig.

Der Mieter ist nicht verpflichtet, den sich bei Korrektur des Ansatzes ergebenden Nachzahlungsbetrag von sich aus herauszurechnen.

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