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Suchergebnis Urteilssuche (521 - 530 von 615)

  1. 3 A 230/93 - unlautere Machenschaft; Täuschung; Nötigung; Miterbe; Erbengemeinschaft
    Leitsatz: 1. Ist die Veräußerung eines Grundstücks durch Täuschung eines Miterben erzwungen, stellt dies eine unlautere Machenschaft gegenüber allen Miterben dar. 2. Im Falle der Veräußerung eines Vermögenswertes, der sich in der Erbmasse befindet, wird ein Recht der ungeteilten Erbengemeinschaft veräußert.
    VG Schwerin
    22.10.1996
  2. 3 K 624/96 - Erbausschlagung; Übernahme in Volkseigentum; Ausgangsbescheid; unbekannten Erben; Nachlasspfleger; Grundbuchänderung; Staatserbrecht; Anfechtungsklage; Erbscheinswirkung
    Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Grundstück durch Erbausschlagung "in Volkseigentum übernommen" wurde i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG, kommt es auf die objektive Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides an. 2. Dieser Zeitpunkt ist auch für das Gericht bei einer Anfechtungsklage der unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlaßpfleger maßgebend, wenn eine Rückübertragung bereits erfolgte, eine Grundbuchänderung eingetreten ist und der Erbschein zugunsten der DDR erst danach eingezogen wird. 3. Zur Frage des Staatserbrechts, der Wirkung eines Erbscheins zugunsten der DDR.
    VG Leipzig
    02.10.1996
  3. VG 31 A 158.95 - verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsversteigerung
    Leitsatz: Es liegt ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust im Rahmen einer Zwangsversteigerung vor, wenn die Versteigerung unter Umständen stattfand, die den Schluß nahelegen, daß in einem verfolgungsfreien Fall die Gläubigerbefriedigung nicht zu einer Liquidierung der Grundvermögen geführt hätte.
    VG Berlin
    27.09.1996
  4. VG 29 A 268.95 - Verfügungsbefugnis; Testamentsvollstrecker; Jewish Claims Conference; Nachlaßgegenstand
    Leitsatz: Die alleinige Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers über Nachlaßgegenstände wirkt auch gegenüber der Claims Conference, wenn diese nach § 2 a Abs. 1 a Satz 1 VermG an die Stelle eines namentlich nicht bekannten Miterben tritt. Der Testamentsvollstrecker kann dann die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO mit Wirkung auch für die Claims Conference auch dann erteilen, wenn diese selbst nach § 30 Abs. 1 VermG angemeldet hat.
    VG Berlin
    27.09.1996
  5. - VG 29 A 86.93 - Geringere Entschädigung; diskriminierender Zugriff; entschädigungslose Enteignung
    Leitsatz: § 1 Abs. 1 lit. b) VermG setzt einen diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum voraus. Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil die Entschädigung nach erfolgter Enteignung nach möglicherweise diskriminierenden Grundsätzen gekürzt wurde.
    VG Berlin
    19.09.1996
  6. VG 9 A 395.94 - Anmeldefrist; Ausschlussfrist: Nachholung der Vollmachtserteilung; nachträgliche Genehmigung einer Anmeldung
    Leitsatz: 1. Die Anmeldefrist ist eine materiell rechtlich wirkende Ausschlußfrist. 2. Ein nicht angemeldeter Anspruch geht materiell-rechtlich unter. 3. Diese Wirkung kann nicht durch nachträgliche Genehmigung einer Anmeldung des Nichtberechtigten aufgehoben werden.
    VG Berlin
    10.09.1996
  7. VG 9 A 123.94 - unlautere Machenschaft; Aufbauenteignung
    Leitsatz: Eine Enteignung nach der Aufbauverordnung ist als solche nicht deswegen eine unlautere Machenschaft, weil sie gegen Art. 23 Verf DDR verstößt.
    VG Berlin
    10.09.1996
  8. VG 1 A 352.94 - kommunale Aufgaben; Verwaltungsvermögen; Finanzvermögen; Zuordnung; Vereinsnutzung; Tierhaltung; Fleischversorgung; Futtergewinnung
    Leitsatz: Ein der Kleintierzucht und der Gewinnung von Grünfutter gewidmetes Vereinsgrundstück dient nicht kommunalen Aufgaben.
    VG Berlin
    21.08.1996
  9. 6 K 4510.95 - Grundstücksveräußerung; staatlicher Verwalter; Enteignung; Verteidigungszweck; treuhänderisches Vermögen
    Leitsatz: 1) Bei Veräußerung eines Grundstücks durch den staatlichen Verwalter zu "Eigentum des Volkes" ist nach seinem Wortlaut der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 c VermG erfüllt. 2) Nach der Systematik und Sinn und Zweck des VermG ist § 1 Abs. 1 c VermG aber dann ausgeschlossen, wenn im Vorfeld einer drohenden und unabwendbaren Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz das Grundstück vom staatlichen Verwalter verkauft wurde. 3) Sachlich geboten ist in diesen Fällen die Gleichsetzung von Veräußerung und Enteignung. Grundsätzlich fallen Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht unter den Anwendungsbereich des VermG, mit denen die Veräußerung im Vorfeld der Enteignung gleichzusetzen ist. 4) Die Veräußerung von treuhänderischem Vermögen - selbst bei Verstoß gegen § 6 Vermögenssicherungs-VO vom 17.7.1952 - stellt sich nicht als machtmißbräuchlich i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG dar, weil die Veräußerung den damals vorherrschenden ideologischen Grundvorstellungen entsprach.
    VG Potsdam
    20.08.1996
  10. 1 K 205/94 - Anwartschaftsrecht; Vermögenswert; Erwerbsanbahnung; Auflassungsvormerkung; staatlichen Genehmigung; Grundstückskaufvertrag
    Leitsatz: 1. Das Anwartschaftsrecht als ein dingliches Recht stellt einen zurückübertragbaren Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG dar. 2. Auf eine Erwerbsanbahnung in der ehemaligen DDR noch unter Geltung des BGB sind die Grundzüge des in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Rechtsinstituts des Anwartschaftsrechts anwendbar. 3. Für die Entstehung eines Anwartschaftsrechtes ist Voraussetzung, daß die Rechtsstellung des zukünftigen Erwerbers bereits derart gefestigt ist, daß der Eigentumsübergang durch einseitige Erklärung des Erwerbers erfolgen und vom Veräußerer nicht mehr gehindert werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Auflassung gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 BGB erklärt und für beide Parteien bindend geworden ist und der Erwerber einen Eintragungsantrag an das Grundbuchamt gestellt hat oder eine Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB eingetragen ist. 4. Die Erteilung der erforderlich gewesenen staatlichen Genehmigung des Grundstückskaufvertrages war keine Voraussetzung für die Begründung eines Anwartschaftsrechts, sondern nur für die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch.
    VG Leipzig
    09.08.1996