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  1. BVerwG 7 C 10.95 - Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums in Volkseigentum; Wechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors; Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs
    Leitsatz: Das Vermögensgesetz erfaßt nicht die Wiedergutmachung solcher Vermögensverluste, die nicht durch den Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, sondern Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs darstellten. Die durch die Vereinbarung vom 30. November 1956 zwischen dem Präsidium des Ministerrats der DDR und dem Verband Deutscher Konsumgenossenschaften erfolgte Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums in Volkseigentum war als bloßer Wechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors kein vom Vermögensgesetz erfaßter Vorgang.
    BVerwG
    02.05.1996
  2. BVerwG 7 B 74.96 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Aufbauenteignung; Baulandenteignung; Verrechnung der festgesetzten Entschädigung; Zuständigkeit des AROV
    Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten eingerichteten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen auch über die Rückübertragung solcher Vermögenswerte zu befinden haben, die sich im Eigentum oder in der Verfügungsberechtigung des Landkreises oder der Stadt befinden. Die in BVerwGE 95, 284 entwickelten Grundsätze zur Restitutionsfähigkeit von Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) gelten auch für solche Enteignungen, bei denen die Verrechnung der festgesetzten Entschädigung nur die Tilgung einer dinglichen Schuld und nicht auch der zugrunde liegenden persönlichen Forderung bewirkte.
    BVerwG
    10.05.1996
  3. BVerwG 7 B 125.96 - Erlösauskehr bei Unmöglichkeit der Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung; keine Erlösauskehr bei Ausschluss der Rückübertragung der Natur der Sache nach
    Leitsatz: Ein Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des durch investive Veräußerung erzielten Erlöses gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG besteht nicht, wenn die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem veräußerten Vermögenswert bis zur Veräußerung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen war und dieser Ausschlußgrund auch nicht mit der investiven Veräußerung entfallen ist.
    BVerwG
    13.05.1996
  4. BVerwG 5 C 14.95 - Sozialhilfe; Wohnungswechsel; Umzug; Unterkunftskosten; Unterkunftsalternative
    Leitsatz: 1. Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilfegerecht unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1). 2. Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1).
    BVerwG
    30.05.1996
  5. BVerwG 4 C 1.96 - bebautes Grundstück; Vorkaufsrecht; Bestandsschutz
    Leitsatz: Ein Grundstück ist im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des BauGB-MaßnahmenG 1993 "bebaut", wenn sich auf ihm eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB befindet. Zur Frage, ob ein Grundstück im Rechtssinne als "unbebaut" zu gelten hat, wenn der bisherige Bestandsschutz verlorengegangen ist und die vorhandene bauliche Substanz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht anderweitig - genutzt werden kann.
    BVerwG
    24.10.1996
  6. BVerwG 4 B 91.96 - städtebauliche Sanierung; Zeitrahmen; Eigentumsbeschränkung
    Leitsatz: Die städtebauliche Sanierung ist auch bei sehr langer Dauer keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG; sie bleibt vielmehr auch dann tatbestandlich eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sachliche Erwägungen rechtfertigen es, daß das Gesetz für die städtebauliche Sanierung - anders als bei der Veränderungssperre - keinen Zeitrahmen vorschreibt.
    BVerwG
    07.06.1996
  7. BVerwG 4 B 84.96 - Dachgeschoßausbau
    Leitsatz: Bei einem Dachgeschoßausbau ist es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem weiteren Vollgeschoß führt, ohne daß dies als solches von außen wahrnehmbar ist (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168).
    BVerwG
    21.06.1996
  8. BVerwG 4 B 69.95 - Sanierungsverfahren; Sanierungsgebiet; Sanierungsmaßnahme; Funktionsschwächesanierung; Wertermittlung
    Leitsatz: 1. Ein Grundstück kann in ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet auch dann einbezogen werden, wenn auf ihm selbst keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Das ist insbesondere bei der sog. Funktionsschwächesanierung der Fall (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). 2. Kann eine in der Wertermittlungsverordnung vorgesehene Methode nicht angewandt werden, hindert dies nicht, andere geeignete Methoden zu entwickeln und anzuwenden. Die Verordnung ist insoweit nicht abschließend.
    BVerwG
    16.01.1996
  9. BVerwG 4 B 50.96 - Wohngebiet; Lärmbelästigung; Wertstoffhof; Sozialadäquanz
    Leitsatz: Welche Verhaltensweisen und Zustände, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und für den einzelnen nachteilig auswirken können (hier: Lärmbelästigung durch einen "Wertstoffhof" in einem reinen Wohngebiet), von der Bevölkerung insgesamt als üblich und tolerierbar angesehen und hingenommen werden (Sozialadäquanz), ist vornehmlich eine Frage tatrichterlicher Würdigung.
    BVerwG
    03.05.1996
  10. BVerwG 4 B 303.95 - Baumschutz; Unterschutzstellung
    Leitsatz: Gültigkeitsvoraussetzung für eine Baumschutzverordnung ist nach § 18 Abs. 1 BNatSchG nur, daß die Unterschutzstellung aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen hinsichtlich des Bestandes an Bäumen - nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes - erforderlich ist. Mit § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist eine landesrechtliche Regelung des Baumschutzes für das Gesamtgebiet eines Stadtstaates vereinbar, wenn die Unterschutzstellung für den "gesamten Bestand an Bäumen" im Sinne von Satz 1 der Vorschrift erforderlich ist.
    BVerwG
    01.02.1996