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Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Aufbauenteignung; Baulandenteignung; Verrechnung der festgesetzten Entschädigung; Zuständigkeit des AROV

Leitsätze

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten eingerichteten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen auch über die Rückübertragung solcher Vermögenswerte zu befinden haben, die sich im Eigentum oder in der Verfügungsberechtigung des Landkreises oder der Stadt befinden.

Die in BVerwGE 95, 284 entwickelten Grundsätze zur Restitutionsfähigkeit von Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) gelten auch für solche Enteignungen, bei denen die Verrechnung der festgesetzten Entschädigung nur die Tilgung einer dinglichen Schuld und nicht auch der zugrunde liegenden persönlichen Forderung bewirkte.

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