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Urteil städtebauliche Sanierung
Schlagworte
städtebauliche Sanierung; Zeitrahmen; Eigentumsbeschränkung
Leitsatz
Die städtebauliche Sanierung ist auch bei sehr langer Dauer keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG; sie bleibt vielmehr auch dann tatbestandlich eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Sachliche Erwägungen rechtfertigen es, daß das Gesetz für die städtebauliche Sanierung - anders als bei der Veränderungssperre - keinen Zeitrahmen vorschreibt.
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