Urteil Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums in Volkseigentum
Schlagworte
Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums in Volkseigentum; Wechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors; Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs
Leitsätze
Das Vermögensgesetz erfaßt nicht die Wiedergutmachung solcher Vermögensverluste, die nicht durch den Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, sondern Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs darstellten.
Die durch die Vereinbarung vom 30. November 1956 zwischen dem Präsidium des Ministerrats der DDR und dem Verband Deutscher Konsumgenossenschaften erfolgte Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums in Volkseigentum war als bloßer Wechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors kein vom Vermögensgesetz erfaßter Vorgang.
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