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Urteil Erlösauskehr bei Unmöglichkeit der Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung


Schlagworte

Erlösauskehr bei Unmöglichkeit der Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung; keine Erlösauskehr bei Ausschluss der Rückübertragung der Natur der Sache nach

Leitsatz

Ein Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des durch investive Veräußerung erzielten Erlöses gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG besteht nicht, wenn die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem veräußerten Vermögenswert bis zur Veräußerung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen war und dieser Ausschlußgrund auch nicht mit der investiven Veräußerung entfallen ist.

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