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Urteil Baumschutz
Schlagworte
Baumschutz; Unterschutzstellung
Leitsätze
Gültigkeitsvoraussetzung für eine Baumschutzverordnung ist nach § 18 Abs. 1 BNatSchG nur, daß die Unterschutzstellung aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen hinsichtlich des Bestandes an Bäumen - nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes - erforderlich ist.
Mit § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist eine landesrechtliche Regelung des Baumschutzes für das Gesamtgebiet eines Stadtstaates vereinbar, wenn die Unterschutzstellung für den "gesamten Bestand an Bäumen" im Sinne von Satz 1 der Vorschrift erforderlich ist.
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