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LwZR 15/09 - Fehlende Schriftform eines Landpachtvertrages; Gebrauchsüberlassung an Dritten; identitätswahrende Gesellschaftsumwandlung; GbR; oHG; Mietvertragsrubrum; formwechselnde UmwandlungLeitsatz: 1. Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365). 2. Sind als Vermieter im Vertrag Ehegatten aufgeführt, und enthält der Vertrag nur eine Unterschrift, ist die für einen langfristigen Landpachtvertrag erforderliche Schriftform nicht eingehalten. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion).BGH27.11.2009
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BLw 4/09 - Genehmigungsfreiheit; Grundstücksveräußerung; Sondervermögen; Landwirtschaftsbetrieb; Aufforstung; mittelbare Bundesverwaltung; ForstwirtschaftsbetriebLeitsatz: Für die Genehmigungsfreiheit nach § 4 Nr. 1 GrdstVG ist allein entscheidend, wer als Handelnder an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist; handelt der Bund nicht als solcher oder durch rechtsfähige Sondervermögen, sondern in einer anderen Rechtsform, sind solche Rechtsgeschäfte nicht genehmigungsfrei.BGH27.11.2009
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III ZR 116/09 - Entschädigung für zeitweilige Behinderung der baulichen Ausnutzung und BeschwerdewertLeitsatz: Zur Frage der Entschädigung für zeitweilige Behinderung der baulichen Ausnutzung. (Leitsatz der Redaktion)BGH26.11.2009
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III ZR 316/08 - Ersatzansprüche gegen nicht bestandskräftig restituierten EigentümerLeitsatz: § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG finden auch im Verhältnis zwischen einem auf Grundlage eines - im Ergebnis jedoch nicht bestandskräftig gewordenen - Bescheides eingetragenen Eigentümers und dem späterhin als tatsächlich berechtigten festgestellten Restitutionsberechtigten Anwendung. (Nichtamtlicher Leitsatz)BGH26.11.2009
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VIII ZR 235/08 - Direktabrechnung für Wasser; konkludenter Abschluss eines Fernwärmevertrages durch Inanspruchnahme der Leistung; Realofferte; WärmecontractingLeitsatz: 1. Bestimmt der Vermieter gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung unmittelbar mit demjenigen abgerechnet werden, der die entsprechenden Leistungen erbringt, kann sich der Leistungserbringer zur Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungspflichten Dritter bedienen. 2. Teilt der Vermieter, der nach dem Mietvertrag lediglich eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung mit, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt mit dem Versorger abzurechnen sind, und übersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Entwurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV dadurch zustande, dass der Mieter die Leistungen des Versorgers in Anspruch nimmt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = GE 2003, 872 und vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639). Das gilt auch dann, wenn der Mieter der Direktabrechnung widerspricht und den ihm übersandten Entwurf nicht unterzeichnet.BGH25.11.2009
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VIII ZR 322/08 - Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Brennstoffkosten in Heizkostenabrechnung; Anfangsbestand; EndbestandLeitsatz: a) Hinsichtlich eines auf § 91 a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (Anschluss an BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, und vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411). b) Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfordert nur die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten.BGH25.11.2009
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VIII ZR 69/09 - Abrechnung von Wasserkosten bei verschiedenen BenutzergruppenLeitsatz: Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Wasserkosten mangels entsprechender Vereinbarungen nicht verpflichtet, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Verbrauch von Wohneinheiten kann in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird.BGH25.11.2009
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XII ZR 8/08 - Pauschaler Unterhaltsvergleich, Änderung der GeschäftsgrundlageLeitsatz: Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.BGH25.11.2009
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VIII ZR 334/08 - Betriebskostenabrechnung; Ermittlung des Wasserverbrauchs für die Wohnungen in einem gemischt genutzten Gebäude durch Zwischenzähler nach der Differenzmethode; Vorwegabzug; Gesamtkosten; Verbrauchsabrechnung; Abwasser; Niederschlagswasser; Regenwasser; MessungenauigkeitenLeitsatz: In einem Gebäude, das neben Wohnungen nur eine Gewerbeeinheit enthält, darf der Vermieter den Wasserverbrauch für die Wohnung dergestalt ermitteln, dass der Verbrauch der Gewerbeeinheit durch Zwischenzähler festgesellt und die Differenz zum Gesamtverbrauch den Wohnungen zugeschlagen wird; ein Anspruch auf verbrauchsabhängige Abrechnung innerhalb der Wohneinheiten besteht mangels Vereinbarung nicht. (Leitsatz der Redaktion)BGH25.11.2009
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XI ZR 260/08 - Haustürwiderrufsgeschäft; finanzierter Immobilienkauf; Fondsgesellschaft; Widerrufsrecht; Rückabwicklungsanspruch; Verschulden bei Vertragsschluss; Anlagegeschäft; Haftung für Täuschung der Vertriebsgesellschaft; Verbundenes Geschäft; Aufklärungsverschulden; Berechnungsbeispiel; Schuldrechtsmodernisierung; Verbraucherverträge; Übergangsrecht; Immobilienkauf; Innenprovision des Anlagevermittlers; ProspekthaftungLeitsatz: Das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Widerrufsrecht erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995).BGH24.11.2009