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Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Wartefrist
Leitsatz
Ein vor Ablauf der Jahresfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG gestelltes Mieterhöhungsverlangen, in dem eine Erhöhung ab einem Zeitpunkt nach Ablauf der Jahresfrist begehrt wird, ist nicht unwirksam. (Anschluß an die Rechtsentscheide des OLG Oldenburg vom 4.12.1981 - 5 UH 4/81 und OLG Hamm vom 30.12.1986 - 30 REMiet 2/86).
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