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5 C 246/88 - Berliner Mietspiegel; Orientierungshilfe - beheiztes Treppenhaus -; Mieterhöhung; Orientierungshilfe; Wohnanlage; verstärkte Elektrosteigeleitung als wohnwerterhöhendes Merkmal; Elektrosteigeleitung; verstärkte als wohnwerterhöhendes Merkmal; beheiztes Treppenhaus; kein wohnwerterhöhendes Merkmal; Wertverbesserungszuschlag; Bestandteil der Ausgangsmiete; Treppenhaus (beheiztes) kein wohnwerterhöhendes Merkmal; Ausgangsmiete; Wertverbesserungszuschlag als Bestandteil; Modernisierungszuschlag; als Bestandteil der Ausgangsmiete (Mieterhöhung)Leitsatz: 1. Ein beheiztes Treppenhaus ist kein wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des § 2 MHG. 2. Auch Modernisierungen zählen als wohnwerterhöhendes Merkmal, selbst wenn für sie ein Wertverbesserungszuschlag gezahlt wird.AG Tiergarten25.07.1988
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10 C 387/88 - Höhe der Sicherheitsleistung; Räumungsvollstreckung, Einstellung; VollstreckungsgegenklageLeitsatz: Zur Höhe der Sicherheitsleistung bei einstweiliger Einstellung der Räumungsvollstreckung.AG Wedding25.07.1988
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8 C 384/88 - Mieterhöhungsverlangen; Kombination mit ModernisierungszuschlagLeitsatz: 1. Das Zustimmungsverlangen nach § 2 MHG kann grundsätzlich mit Mieterhöhungsverlangen im Sinne der §§ 3 ff. MHG kombiniert werden. An eine solche Kombination sind allerdings besondere Anforderungen zu stellen. 2. Sonderfall eines selbstverfertigten Zustimmungsverlangens.AG Schöneberg21.07.1988
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10 C 166/88 - Tierhaltung, Giftschlangen, Formularmietvertrag, vereinbarte Haustiere, übliche Giftschlangen, Würgeschlangen, Vertragsauslegung, Fürsorgepflicht des VermietersLeitsatz: Die Vereinbarung, daß es dem Mieter erlaubt sein solle, Tiere in der Wohnung zu halten, ist so auszulegen, daß der Mieter nur die üblichen Haustiere halten darf; hierzu zählen insbesondere Hunde, Katzen, Vögel, jedoch nicht außergewöhnliche Tiere wie Gift- und Würgeschlangen.AG Charlottenburg21.07.1988
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10 C 238/88 - Kaution/Rückforderung einer preisrechtswidrigen; Rückforderung der Kaution/nach dem 1.1.1988; Übergangsrecht/Rückforderung einer preisrechtswidrigen Kaution; preisrechtswidrige Kaution/Rückforderung nach dem 1.1.1988; Kaution/Ansprüche nach Eigentumswechsel; Kaution/Anspruch gegen Erwerber; Eigentumswechsel/KautionsrückzahlungLeitsatz: 1. Die Vorschriften des I. BMG sind dann noch anzuwenden, wenn es um die Beurteilung eines Sachverhaltes aus der Zeit vor ihrem Außerkrafttreten geht. 2. Durch das Außerkrafttreten der Mietpreisvorschriften am 1.1.88 wird eine ehedem preisrechtswidrige Vereinbarung nicht wirksam. 3. § 572 BGB betrifft nur rechtswirksam vereinbarte Kautionen.AG Neukölln20.07.1988
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13 C 251/88 - Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung - Gasetagenheizung, Duschwanne; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung; Spanneneinordnung/Berliner Mietspiegel; Gasetagenheizung/Sammelheizung; Sammelheizung/als Spanneneinordnungsmerkmal; Duschwanne/als Bad; Bad/Duschwanne in Toilette als SpanneneinordnungsmerkmalLeitsatz: Der Berliner Mietspiegel versteht unter dem Begriff der Sammelheizung auch eine Gasetagenheizung und unter dem Begriff des Bads auch eine mit einer Duschwanne ausgebaute Toilette.AG Neukölln20.07.1988
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13 C 251/88 - Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen, Hinweis auf Berliner Mietspiegel; Hinweis, auf Berliner Mietspiegel als Voraussetzung für Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel, Hinweis (Erhöhungsverlangen); Vergleichsmiete (ortsübliche), Berliner MietspiegelLeitsatz: Der Hinweis auf den Berliner Mietspiegel verbunden mit der Angabe der Mietpreisspanne reicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens aus; die entsprechende Tabelle des Mietspiegels braucht in Berlin nicht beigefügt zu werden.AG Neukölln20.07.1988
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13 C 251/88 - Mieterhöhung; Berliner Mietspiegel; Mieterhöhungsverlangen; Hinweis auf Berliner Mietspiegel; Hinweis; auf Berliner Mietspiegel als Voraussetzung für Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Hinweis (Erhöhungsverlangen); Vergleichsmiete (ortsübliche)Leitsatz: 1. Der Hinweis auf den Berliner Mietspiegel verbunden mit der Angabe der Miet preisspanne reicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens aus; die entsprechende Tabelle des Mietspiegels braucht in Berlin nicht beigefügt zu werden. 2. Der Berliner Mietspiegel versteht unter dem Begriff der Sammelheizung auch eine Gasetagenheizung und unter dem Begriff des Bades auch eine mit einer Duschwanne ausgebaute Toilette.AG Neukölln20.07.1988
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7 C 350/88 - Berliner Mietspiegel/Schätzungsgrundlage; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Mittelwert/Berliner Mietspiegel; Darlegungslast/des Vermieters/bei Mieterhöhung über Mittelwert des Berliner Mietspiegels; Orientierungshilfe/zum Berliner Mietspiegel als Schätzungsgrundlage; Sachverständigengutachten/Berliner Mietspiegel; Schätzungsgrundlage/Berliner MietspiegelLeitsatz: Bezieht sich der Vermieter zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf den Mietspiegel, so genügt es, wenn der verlangte Mietzins innerhalb der dort ausgewiesenen Spanne liegt. Einer weiteren Begründung im Hinblick auf die Einordnung innerhalb der Spanne bedarf es in dem Mieterhöhungsverlangen nicht. 2. Der Berliner Mietspiegel ist als überragendes Beweismittel einem Sachverständigengutachten angesichts der großen Zahl der hierin berücksichtigten Daten weit überlegen. 3. Bei der Einordnung der Wohnung in das allgemeine Preisgefüge im Rahmen der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung kann die dem Mietspiegel beigefügte Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung herangezogen werden. 4. Der Vermieter hat im Prozeß darzulegen, daß die Wohnung Merkmale aufweist, die einen über dem Mittelwert des Mietspiegels liegenden Mietzins rechtfertigt. Tut er das nicht, so hat das Gericht im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, daß der ortsübliche Mietzins jedenfalls den im Mietspiegel ausgewiesenen Mittelwert nicht übersteigt.AG Neukölln20.07.1988
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10 C 227/88 - Berliner Mietspiegel, Mittelwert; Berliner Mietspiegel, ortsübliche Vergleichsmiete; ortsübliche Vergleichsmiete, Berliner Mietspiegel; Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Orientierungshilfe, Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe; Mittelwert, Berliner Mietspiegel; Darlegungslast, des Vermieters bei Mieterhöhung über den Mittelwert des Berliner Mietspiegels; Fliesen, wohnwerterhöhendes Merkmal; Bad, Fliesen als wohnwerterhöhendes Merkmal; Bad, nicht beheizbar als wohnwertminderndes Merkmal; Wohnräume, zweite Loggia als wohnwerterhöhendes Merkmal; Wohnräume, zweiter Balkon als wohnwerterhöhendes Merkmal; Loggia, als wohnwerterhöhendes Merkmal; Balkon, als wohnwerterhöhendes MerkmalLeitsatz: Die eventuellen Ungereimtheiten führen nicht schlechthin zu einer völligen Unbrauchbarkeit des Berliner Mietspiegels zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; sie sind vielmehr im Einzelfall zu berücksichtigen.AG Tempelhof-Kreuzberg20.07.1988