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Suchergebnis Urteilssuche (171 - 180 von 652)

  1. 8 U 3861/00 - Gesundheitsgefährdung als Kündigungsgrund vom Mieter nachzuweisen; keine Kündigung wegen Mietmängeln nach vorbehaltloser Mietzahlung über sechs Monate; Anspruch des Vermieters auf Mietdifferenz trotz Weitervermietung
    Leitsatz: 1. Eine fristlose Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung ist nur dann möglich, wenn diese konkret droht. 2. Nimmt der Mieter eine Gesundheitsbeeinträchtigung über einen langen Zeitraum hin, ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, angekündigte Abhilfemaßnahmen des Vermieters abzuwarten. 3. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, entfällt ein Kündigungsrecht des Mieters wegen eines Sachmangels bei vorbehaltloser Mietzahlung über einen Zeitraum von sechs Monaten. 4. Der Mieter handelt regelmäßig rechtsmißbräuchlich, wenn er nach vorzeitigem Auszug und Weitervermietung die Zahlung der Mietdifferenz verweigert, weil der Vermieter zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen sei. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    01.10.2001
  2. 8 U 2875/00 - übernommen wie besichtigt; Mietminderung; keine Pflicht des Mieters Einfrieren der Wasserleitung zu verhindernumfaßt nicht verborgene Mängel
    Leitsatz: 1. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist der Mieter nicht verpflichtet, durch eigene Tätigkeit ein Einfrieren der Wasserleitung zu verhindern (hier: Warmhaltung mit Abluft von Kühlaggregaten). 2. Das Minderungsrecht ist nicht ausgeschlossen, wenn die Räume nach dem Vertrag wie besichtigt übernommen werden, da verborgene Mängel hiervon nicht erfaßt werden. 3. Der Ausschluß der Garantiehaftung des Vermieters betrifft nicht das Minderungsrecht des Mieters. 4. Der Vermieter hat einen Mangel grob fahrlässig zu vertreten, wenn er in Kenntnis der Gefahr des Einfrierens eine Wasserleitung nicht isoliert. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    01.10.2001
  3. 24 U 14/01 - Kein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Mängelanzeige bei fehlendem Verschulden des Mieters
    Leitsatz: 1. Die Unterlassung einer Mängelanzeige macht den Mieter nicht ersatzpflichtig, wenn er ohne Verschulden von einem gleichen Kenntnisstand des Vermieters ausgehen darf. 2. Es fehlt an der Ursächlichkeit der Unterlassung des Mieters für den Schadenseintritt, wenn dem Vermieter nach verspäteter Anzeige zur Schadensabwendung noch hinreichende Gelegenheit blieb. 3. Dem Vermieter gereichen Verzögerungen seines Erfüllungsgehilfen bei der Schadensabwendung zum Mitverschulden.
    OLG Düsseldorf
    25.09.2001
  4. 8 U 3441/00 - Keine Haftung des Vermieters für Müllablagerungen durch Dritte
    Leitsatz: Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Erstattung der Entsorgungskosten für Fremdmüll, wenn der Mangel dem Vermieter nicht angezeigt wurde. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    20.09.2001
  5. 24 W 147/01 - Keine Feststellung des Umfangs des Sondereigentums bei Veräußerungszustimmung
    Leitsatz: Wegen der Zuständigkeit der Prozeßgerichte für Streitigkeiten über den Gegenstand, den Inhalt und den Umfang des Sondereigentums (BGHZ 130, 159) kann in einem Wohnungseigentumsverfahren über die Verpflichtung zur Veräußerungszustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG nicht mit bindender Wirkung unter allen Beteiligten festgestellt werden, welchen Umfang das Sondereigentum nach dem Grundbuchinhalt hat. Mangels präjudizieller Wirkung kann die Gemeinschaft die Veräußerungszustimmung nicht mit der Begründung verweigern, ein Wohnungseigentümer habe Teile des Gemeinschaftseigentums mitverkauft.
    KG
    19.09.2001
  6. 24 W 6354/00 - Mehrheitliche Feststellung des Baubeginns als Basis für Wohngeldpflicht; verdeckte Öffnungsklausel
    Leitsatz: Ist in der Teilungserklärung vereinbart, daß ein ausbauberechtigter Wohnungseigentümer sich nach Baubeginn zu 50 % an den Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage zu beteiligen hat, so kann ein nach Baubeginn gefaßter Mehrheitsbeschluß, der diese Beteiligung mit sofortiger Wirkung feststellt, nicht für ungültig oder nichtig erklärt werden, obwohl er eine generelle Änderung der Kostenverteilung enthält. Zumindest ist in dem Anfechtungsverfahren auch die Feststellung Verfahrensgegenstand, daß die Voraussetzungen für die künftige Beteiligung an den Bewirtschaftungskosten eingetreten sind.
    KG
    19.09.2001
  7. 8 W 329/01 - Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Beweissicherungsantrags; selbständiges Beweissicherungsverfahren; Hauptsachenerledigung
    Leitsatz: 1. Der Senat folgte der Ansicht, nach der eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, wenn das Beweissicherungsverfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig, Rücknahme des Antrags oder dadurch beendet wird, daß es nicht weiter betrieben wird. 2. Eine einseitige Hauptsachenerledigung gibt es im selbständigen Beweisverfahren nicht; die Erklärung, das Verfahren solle eingestellt werden, kommt einer Rücknahme des Antrags gleich. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    13.09.2001
  8. 8 U 2489/00 - Minderung für eingeschränkten Gaststättenbetrieb aufgrund behördlicher Auflagen
    Leitsatz: Darf wegen behördlicher Auflagen ein Bistro nach 22 Uhr nicht mehr betrieben werden, ist eine Mietminderung um 50 % angemessen. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    10.09.2001
  9. 8 Wx 10/01 - Grundbuchverfahren, Amtswiderspruch bei Restitutionsantrag
    Leitsatz: Das Restitutionsverfahren begründet zugunsten des Antragstellers keine rechtliche Position, gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs durchzusetzen.
    OLG Brandenburg
    06.09.2001
  10. 24 W 7632/00 - Keine Vollmacht des WEG-Verwalters für gerichtlichen Vergleich über die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum
    Leitsatz: 1. Die von der Eigentümergemeinschaft erteilte Verfahrensvollmacht des WEG-Verwalters und des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem Schadensersatzverfahren gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer umfaßt nicht die Änderung der Teilungserklärung im Vergleichswege (hier: Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum nach §§ 4, 5 WEG). Ein insoweit "unter Widerruf" geschlossener Vergleich ist schwebend unwirksam und bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. 2. Auch ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß, mit dem der vollmachtlose Vergleichsschluß über die Änderung der Teilungserklärung genehmigt wird, ersetzt nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. 3. Wird in einem von dem Verwalter bzw. Rechtsanwalt geschlossenen Widerrufsvergleich vor dem WEG-Gericht der Widerruf "allen Beteiligten" vorbehalten, so ist im Zweifel jeder Wohnungseigentümer "Beteiligter" und auch allein zum Widerruf berechtigt.
    KG
    05.09.2001