Urteil übernommen wie besichtigt
Schlagworte
übernommen wie besichtigt; Mietminderung; keine Pflicht des Mieters Einfrieren der Wasserleitung zu verhindernumfaßt nicht verborgene Mängel
Leitsätze
1. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist der Mieter nicht verpflichtet, durch eigene Tätigkeit ein Einfrieren der Wasserleitung zu verhindern (hier: Warmhaltung mit Abluft von Kühlaggregaten).
2. Das Minderungsrecht ist nicht ausgeschlossen, wenn die Räume nach dem Vertrag wie besichtigt übernommen werden, da verborgene Mängel hiervon nicht erfaßt werden.
3. Der Ausschluß der Garantiehaftung des Vermieters betrifft nicht das Minderungsrecht des Mieters.
4. Der Vermieter hat einen Mangel grob fahrlässig zu vertreten, wenn er in Kenntnis der Gefahr des Einfrierens eine Wasserleitung nicht isoliert. (Leitsatz der Redaktion)
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