« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (131 - 140 von 652)
Sortierung:
-
V ZR 437/99 - Sittenwidrigkeit trotz Gutgläubigkeit; Grundstückserwerb; Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; SaldotheorieLeitsatz: 1. Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäft das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat. 2. Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist. 3. Auch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwendung.BGH19.01.2001
-
V ZR 217/00 - Keine Erhöhung des Erbbauzinses bei steigendem Lebenshaltungskostenindex und nicht erzielbarer KostenmieteLeitsatz: Ist nach dem Erbbaurechtsvertrag eine Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Schiedsgutachter nur insoweit zulässig, als sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist, darf im Falle der Bestellung des Erbbaurechts zur Errichtung eines Miethauses im sozialen Wohnungsbau bei der Anpassung nicht unberücksichtigt bleiben, daß die erzielbaren Mieten auf Dauer hinter der Kostenmiete zurückbleiben.BGH19.01.2001
-
VII ZR 247/98 - Bauwerk, Schutzrohr in der Erde als -Leitsatz: Ein in die Erde eingebrachtes Schutzrohr (Länge 80 m, Durchmesser 1 m), durch das eine Feuerlösch ringleitung geführt werden soll, ist ein Bauwerk i. S. von § 638 Abs. 1 BGB.BGH18.01.2001
-
VII ZR 416/99 - Schlußrechnung, Einwendungen nach Ablauf der Prüfungsfrist gegen -; Prüfungsfrist, keine Verwirkung nach Ablauf der -Leitsatz: 1. Der Auftragnehmer, der die Schlußrechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Einwendungen erhebt, verwirkt diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prüfungsfrist abgelaufen ist. 2. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Einwände gegen die Schlußrechnung maßgeblich sind, ist der Einwand der Verwirkung nur begründet, wenn der Auftragnehmer aufgrund des Zeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhenden Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß der Auftraggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird. 3. Die auf dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Auftragnehmers rechtfertigen grundsätzlich nicht den Einwand der Verwirkung.BGH18.01.2001
-
VII ZR 457/98 - Hinweispflicht, - des Unternehmers trotz Sachkunde des Bauleiters; Bauleiter, Hinweispflicht des Un- ternehmers trotz Sachkunde des -sLeitsatz: Auch wenn sich ein Bauherr die Sachkunde seines Bauleiters zurechnen lassen muß, entfällt dadurch allein die Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers nicht.BGH18.01.2001
-
XII ZB 194/99 - Nebenintervention, streitgenössische - des Untermieters; Streithelfer, Untermieter als unselbständiger -Leitsatz: Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit zwischen Ver mieter und Hauptmieter.BGH17.01.2001
-
XI ZR 41/00 - Grundschuld, Inhaber der einredefrei erworbenen - als BerechtigterLeitsatz: Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung der Grund schuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen und Ein reden nicht entgegen.BGH16.01.2001
-
II ZR 48/99 - actio pro socio, - bei Rücktritt vom KaufvertragLeitsatz: Veräußert ein Gesellschafter in Erfüllung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Beitrags pflicht der Gesellschaft ein Grundstück, so steht auch die im Rücktrittsfalle eintretende Verpflichtung zur Verzinsung des Kaufpreises in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beitragspflicht, so daß der Zinsan spruch im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden kann. ZPO § 138 Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht. ZPO § 296 Begründet der Kläger einen zunächst auf Vertrag gestützten Zahlungsanspruch im Laufe des Rechts streits zusätzlich damit, daß der Bekl. ihm wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsschluß Scha densersatz zu zahlen habe, kommt eine Zurückweisung des neuen Vorbringens als verspätet nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um ein Angriffsmittel i. S. von § 296 ZPO handelt, sondern wegen der Verschiedenheit der zugrunde liegenden Streitgegenstände eine nachträgliche objektive Klagehäufung vorliegt.BGH15.01.2001
-
V ZR 372/99 - Auslegung von Anpassungsvereinbarungen für Erbbauzins bei gewerblichen Grundstücken; allgemeine wirtschaftliche LageLeitsatz: a) Bei der Anpassung des Erbbauzinses an die "allgemeine wirtschaftliche Lage" kommt bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (Senat BGHZ 75, 279, 285) kein Vorzug vor anderen Kriterien zu; dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Realwertes des Erbbauzinses kann das Interesse an einer aktuellen Verzinsung des Bodenwertes entgegenlaufen. b) Vertragsinhalt gewordene Vorstellungen der Parteien von den für die "allgemeine wirtschaftliche Lage" maßgeblichen Kriterien binden das billige Ermessen des Dritten, dem die Anpassung des Erbbauzinses überlassen ist. c) Die Berücksichtigung des Parteiinteresses bei der Vertragsauslegung setzt voraus, daß das Interesse bei Abgabe der Willenserklärung auf deren objektiven Erklärungswert von Einfluß gewesen ist (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886).BGH12.01.2001
-
V ZR 420/99 - Berücksichtigung von Besonderheiten des Grundstücksmarkts bei Verkehrswertgutachten; Anwendung der WertermittlungsverordnungLeitsatz: Die Wertermittlungsverordnung 1988 enthält allgemein anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken; ihre Anwendbarkeit ist nicht auf die Wertermittlung durch Gutachterausschüsse (§§ 192, 193 BauGB) beschränkt.BGH12.01.2001