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  1. XII ZR 170/06 - Prozessunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung, Unwirksamkeit der Freistellungsvereinbarung
    Leitsatz: a) Im Fall der nur teilweise möglichen Aufnahme des Prozesses nach dessen Unterbrechung wegen Insolvenzeröffnung ist ein Teilurteil auch dann zulässig, wenn sich die Gefahr der Widersprüchlichkeit zu einer späteren Entscheidung über den nicht aufgenommenen Teil nicht ausschließen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09 - NZM 2011, 75; BGH Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04 - NJW 2007, 156). b) Ein Vertrag über die entgeltliche Freistellung von einer Mietzinsschuld ist im Fall der Unwirksamkeit des Mietverhältnisses auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nach § 306 BGB aF nichtig. Die Unwirksamkeit der Freistellungsvereinbarung kann in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit beruft, bereits eine Forderung aus dem Freistellungsvertrag zugesprochen worden ist und das Urteil der Vorinstanz insoweit nicht angefochten und daher rechtskräftig ist (im Anschluss an BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447).
    BGH
    30.11.2011
  2. VII ZB 12/11 - Auslegung der Haftungserklärung bei Grundschuldbestellung; Unterwerfungserklärung; Abtretung des Anspruches auf Schuldversprechen
    Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung, in der der Schuldner die persönliche Haftungserklärung ausdrücklich nur gegenüber dem „jeweiligen Gläubiger" der Grundschuld übernommen hat.
    BGH
    24.11.2011
  3. VIII ZR 74/11 - Eigenbedarfskündigung; Eigenbedarf eines Gesellschafters der GbR; Übergang der Vermieterstellung bei Auseinandersetzung der GbR
    Leitsatz: Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und Vermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinandergesetzt, tritt der neue Eigentümer in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte (Aufgabe Senatsurteil vom 17. Juni 2007 - VIII ZR 271/06 - GE 2007, 1185).
    BGH
    23.11.2011
  4. VIII ZR 120/11 - Befristeter Kündigungsverzicht in Wohnraummietvertrag; Staffelmietvereinbarung; Ausschluss der außerordentlichen Kündigung
    Leitsatz: Zur Auslegung eines befristeten Kündigungsverzichts in einem Wohnraummietvertrag.
    BGH
    23.11.2011
  5. VIII ZR 23/11 - Kein Zahlungsanspruch des Wasserversorgungsunternehmen für Erneuerung von Leitungen oder Hausanschluss; Baukostenzuschuss
    Leitsatz: a) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 9 Abs. 1 AVBWasserV und auf Erstattung der Kosten für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV. b) Die Regelung des § 9 AVBWasserV beruht auf dem Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben wird kann. Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken. c) Zum Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 AVBWasserV (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 1988 - VII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter III 2 b). d) Die Erstellung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 AVBWasserV umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses (Fortführung von BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 9; vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56 Rn. 15). e) Ob das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt ist, vom Anschlussnehmer gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV die Erstattung der Kosten für eine Veränderung des Hausanschlusses zu verlangen, richtet sich in erster Linie danach, ob die Erforderlichkeit der Veränderung in den Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens oder des Anschlussnehmers fällt. Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer werden durch die Übergabestelle abgegrenzt, an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter II 2 b). f) Zur entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 6 AVBWasserV auf das Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Bundesländern nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56).
    BGH
    23.11.2011
  6. XII ZR 210/09 - Rechtsnatur einer DDR-Garagengemeinschaft; Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages gegenüber einem Vertretungsberechtigten; gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis; DDR-Nutzungsvertrag
    Leitsatz: a) Zur Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach § 266 ZGB-DDR. b) Für die Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages genügt es, wenn sich aus der Kündigungserklärung entnehmen lässt, dass das Mietverhältnis mit der Gesellschaft gekündigt werden soll und die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht. c) Das gilt auch dann, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht.
    BGH
    23.11.2011
  7. VIII ZB 81/11 - Rechtsbeschwerde, Prozesskostenhilfe
    Leitsatz: a) Misst ein Einzelrichter in einem Beschwerdeverfahren einer Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu und lässt deswegen die Rechtsbeschwerde zu, ist die Zulassung zwar wirksam, seine Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die von Amts wegen zu berücksichtigende fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242). b) Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633; vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07, NJW-RR 2008, 144).
    BGH
    22.11.2011
  8. VIII ZR 65/11 - Kautionsklage auch nach Beendigung des Mietverhältnisses; Verjährungshemmung durch Bankbürgschaft erfüllungshalber
    Leitsatz: 1. Der Vermieter von Wohnraum kann bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis auch nach Beendigung des Mietverhältnisses Leistung der Kaution verlangen. 2. In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber (hier: befristete Bankbürgschaft) liegt eine Stundung, die die Verjährung (hier: Anspruch auf Barkaution) hemmt. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    22.11.2011
  9. VIII ZR 228/11 - Abrechnungseinheit nach billigem Ermessen; Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: 1. Die Frage, ob der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung mehrere einheitlich bewirtschaftete Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen darf, betrifft nicht die formelle Wirksamkeit, sondern die materielle Richtigkeit. 2. Die Bildung einer Abrechnungseinheit entspricht billigem Ermessen, wenn der Mieter dadurch keine unzumutbaren Nachteile erleidet. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    22.11.2011
  10. VIII ZR 38/11 - Zurückbehaltungsrecht gegenüber Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung; Einsichtsrecht des Mieters in Wärmelieferungsvertrag
    Leitsatz: Der Mieter hat ein Einsichtsrechts in den Wärmelieferungsvertrag, den der Vermieter mit einem Fernwärmelieferanten abgeschlossen hat. Solange ihm dieses Recht nicht gewährt wird, hat der Mieter gegenüber der Nachforderung des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung sowie hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen ein Zurückhaltungsrecht. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    22.11.2011