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Urteil Kautionsklage auch nach Beendigung des Mietverhältnisses
Schlagworte
Kautionsklage auch nach Beendigung des Mietverhältnisses; Verjährungshemmung durch Bankbürgschaft erfüllungshalber
Leitsätze
1. Der Vermieter von Wohnraum kann bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis auch nach Beendigung des Mietverhältnisses Leistung der Kaution verlangen.
2. In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber (hier: befristete Bankbürgschaft) liegt eine Stundung, die die Verjährung (hier: Anspruch auf Barkaution) hemmt.
(Leitsätze der Redaktion)
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