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  1. BVerwG 8 C 37.93 - Abgeschlossenheitsbescheinigung
    Leitsatz: Die Baubehörde darf eine von ihr erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung nachträglich für kraftlos erklären, wenn der zugrunde liegende Aufteilungsplan durch bauliche Veränderungen des Gebäudes unrichtig geworden ist und den Umfang des Sondereigentums sowie des Gemeinschaftseigentums und der zulässigen Nutzung nicht mehr zutreffend darstellt.
    BVerwG
    08.12.1995
  2. BVerwG 7 C 27.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; komplexer Wohnungsbau; flurstückübergreifende Neubebauung
    Leitsatz: § 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist (wie BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94). Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlußtatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden. Der Begriff "Komplexer Wohnungsbau" in § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ist entsprechend der Zielrichtung dieses Ausschlußtatbestandes, eine planerische und städtebauliche Einheit in ihrem Bestand zu erhalten, gegenüber seinem weiten Verständnis im DDR-Recht einschränkend auszulegen. Eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau ist jedenfalls bei einer flurstückübergreifenden Neubebauung gegeben. Ist mit der Verwendung im komplexen Wohnungsbau vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nachhaltig begonnen worden, begründet dies den Restitutionsausschluß, wenn die Verwendungsmaßnahme weitergeführt wurde und die Ausschlußgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben.
    BVerwG
    01.12.1995
  3. BVerwG 7 C 13.94 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Zweitgeschädigter
    Leitsatz: Der Zweitgeschädigte muß nicht deshalb zur Wahrung seines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs (vgl. § 3 Abs. 2 VermG) Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, weil die Behörde mit der Ablehnung des vom Erstgeschädigten geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs zugleich die Feststellung verbunden hat, diesem stehe eine Entschädigung dem Grunde nach zu.
    BVerwG
    01.12.1995
  4. BVerwG 7 C 42.94 - Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe; Wirtschaftseinheiten; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Bodenreformgrundstück; entschädigungslose Enteignung: Verwaltungsvermögen; Restitutionsvermögen
    Leitsatz: "Galopprennbahn Hoppegarten" Von der gesetzlichen Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe in Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 TreuhG) waren nur solche Wirtschaftseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG ausgenommen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 TreuhG erfüllten. Der öffentlichen Restitution unterliegt kein Vermögen, das eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ihr Rechtsvorgänger durch entschädigungslose Enteignung Privater im Rahmen der Bodenreform erlangt hatte.
    BVerwG
    30.11.1995
  5. BVerwG 7 C 69.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Revisionsfall
    Leitsatz: Eine im Zuge der Bodenreform erfolgte und tatsächlich abgeschlossene Enteignung führt auch dann zum Restitutionsausschluß (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), wenn später das Vorliegen eines "Revisionsfalles" erwogen wurde, eine Rückgabe des enteigneten Vermögenswertes indessen nicht erfolgte.
    BVerwG
    30.11.1995
  6. BVerwG 7 C 55.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Baumaßnahme; Umbauten; Gemeingebrauch
    Leitsatz: 1. Ein baulicher Aufwand ist erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wenn eine vergleichende Beurteilung ergibt, daß die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr dieselbe ist (qualitativer Maßstab). Beurteilungsgesichtspunkte sind Kosten, Art und Umfang der Baumaßnahme sowie die durch die bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes. 2. Der Begriff Gemeingebrauch i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG deckt sich mit dem des öffentlichen Sachenrechts. 3. § 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist.
    BVerwG
    30.11.1995
  7. BVerwG 7 C 71.94 - Restitutionsanspruch; Investitionsvorrangbescheid; Investitionsvorrangbehörde; Vorhabenplan
    Leitsatz: Der Anmelder eines Restitutionsanspruchs wird durch einen den anmeldebelasteten Vermögenswert betreffenden rechtswidrigen Investitionsvorrangbescheid schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn der angemeldete Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Investitionsvorrangbehörde ist nicht verpflichtet, der Mitteilung an den Anmelder über die beabsichtigten Investitionen den Vorhabenplan des Investors im Original beizufügen.
    BVerwG
    07.11.1995
  8. BVerwG 7 C 56.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Unredlichkeit; Stichtagsregelung
    Leitsatz: Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG findet keine Anwendung, wenn der gegenwärtige Rechtsinhaber den Vermögenswert nach dem 18. Oktober 1989 von einem redlichen Zwischenerwerber erworben hat, ohne daß dabei ein neuer Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG verwirklicht wurde.
    BVerwG
    27.10.1995
  9. BVerwG 7 C 54.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Sequestrierung; Übergabe an einen Privaten
    Leitsatz: Der besatzungshoheitliche Charakter einer auf der Grundlage einer besatzungsrechtlichen Sequestrierung durchgeführten Enteignung kann nicht mit dem Hinweis auf die Übergabe des Vermögenswertes an einen Privaten in Zweifel gezogen werden, wenn das im Anschluß an die Sequestrierung ergangene landesrechtliche Enteignungsgesetz auch eine Übergabe an Private vorsah.
    BVerwG
    27.10.1995
  10. BVerwG 7 B 163.95 - Fristwahrung; Schriftsatz; Einlieferungsschein; Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung; Posteinlieferung; redlicher Erwerb; Redlichkeitserwerb; Restitutionsausschluss; Beweislast; Amtsermittlungsgrundsatz; Wiedereinsetzung; Revisionszulassungsgrund
    Leitsatz: a) Die Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen fristwahrenden Schriftsatzes muß nicht zwingend durch einen postalischen Beleg (Einlieferungsschein) glaubhaft gemacht werden; hierfür kann auch eine Versicherung des Absendenden an Eides Statt über die Umstände der Aufgabe zur Post genügen. b) Läßt sich nicht abschließend aufklären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG gegeben sind, geht die Nichterweislichkeit grundsätzlich zu Lasten des Erwerbers, sofern überhaupt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen.
    BVerwG
    16.10.1995