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Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Zweitgeschädigter
Leitsatz
Der Zweitgeschädigte muß nicht deshalb zur Wahrung seines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs (vgl. § 3 Abs. 2 VermG) Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, weil die Behörde mit der Ablehnung des vom Erstgeschädigten geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs zugleich die Feststellung verbunden hat, diesem stehe eine Entschädigung dem Grunde nach zu.
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