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  1. 13 C 583/83 - Wohnraum im Studentenheim; Wohnraumkündigungsschutz; Studentenwohnheim
    Leitsatz: Der Wohnraumkündigungsschutz für Wohnraum in einem Studentenwohnheim entfällt nur dann, wenn der Wohnraum zum Zeitpunkt der Kündigung noch Teil eines Studentenwohnheims ist.
    AG Charlottenburg
    11.01.1984
  2. 4 C 740/83 - Einstweilige Verfügung; Anschluß/ans Breitbandnetz der Deutschen Bundespost; Breitbandnetz/Anschluß; einstweilige/Verfügung; Prüfung/der Duldungspflicht im einstweiligen Rechtsschutz; Verfügung/einstweilige; Zustimmung/zu Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: Der Mieter kann sich gegen Modernisierungsmaßnahmen (hier: Kabelfernsehanschluß), mit denen der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters oder ein entsprechendes Duldungsurteil beginnt, mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen.
    AG Neukölln
    06.01.1984
  3. 9 C 733/83 - Modernisierungsankündigung; Baubeschreibung/inhaltliche Anforderungen; Duldungspflicht/gegenüber Modernisierungsmaßnahmen; Durchlauferhitzer/Aufstellungsort; Gas-Etagenheizung/Einbau; Heizkörper/Größe und Aufstellungsort; Mitteilung/vorgesehener Modernisierungsmaßnahmen; Rohrleitungen/Verlauf; Überlegungsfrist/für den Mieter; Wohnungsbesichtigung/Pflicht des Vermieters zur
    Leitsatz:
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    04.01.1984
  4. OVG 4 B 131.83 - Modernisierungskosten; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Versorgungsleitungen; Fernwarmwasserleitungen; Beleuchtung (Hof, Keller, Hausflur); Schuttbeseitigung; Gerümpelbeseitigung; Bauleitung der Eigentümer
    Leitsatz: 1. Auch bei Warmwasserleitungen der Fernheizung handelt es sich um Versorgungsleitungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 AMVOB a.F. 2. Zur Frage, ob und welche Kosten für bauliche Maßnahmen im Bereich der Hof-, Keller- und Hausflurbeleuchtung Modernisierungskosten sein können. 3. Die Beseitigung von Schutt und Gerümpel, die erforderlich ist, um in einem bestimmten Raum Modernisierungsmaßnahmen durchführen zu können, ist noch nicht Teil der Baumaßnahme. 4. Zur Berücksichtigung von Kosten für Bauleitung durch den Eigentümer.
    OVG Berlin
    23.10.1984
  5. OVG 4 B 104.83 - Modernisierungskosten bei Beauftragung eines Generalübernehmers; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Modernisierungsmaßnahme; Modernisierungskosten; Generalübernehmer
    Leitsatz: Zur Durchführung und zum Kostenansatz von Modernisierungsmaßnahmen durch einen Generalübernehmer.
    OVG Berlin
    05.06.1984
  6. OVG 2 B 30.82 - Wohnungsrechtlich beachtliche Kompensation; Wirksamkeit der ZwVbVO; Ausgleichsabgabe für Zweckentfremdung; Kompensation, wohnungsrechtlich beachtliche; Wohnräume, trotz bestehender Mängel; Praxisräume
    Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf eine uneingeschränkte - nicht mit einer Zahlungsauflage versehenen - Zweckentfremdungsgenehmigung besteht nicht, wenn der Zweckentfremdende an anderer Stelle zweckentfremdete Büroräume aufgibt und diese wieder Wohnzwecken zugeführt hat. 2. Die (Berliner) Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ist nicht automatisch außer Kraft getreten. Da es nicht offensichtlich ist, daß die Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt endgültig behoben ist, kann nur der Verordnungsgeber ihre Geltung beenden.
    OVG Berlin
    25.05.1984
  7. OVG 4 B 79.83 - Modernisierungsmaßnahme; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wohnwertverbesserung; Umstellung der Stromversorgung; Spannungsumstellung
    Leitsatz: Jedenfalls nach der für Maßnahmen, die bis zum 31. März 1979 begonnen worden sind, geltenden Fassung des § 11 AMVOB ist die Umstellung der Stromversorgung von Drehstrom 220 Volt ohne Nulleiter auf Drehstrom 380/220 Volt mit Nulleiter keine Modernisierung.
    OVG Berlin
    14.05.1984
  8. OVG 4 B 59.83 - Unzureichende sanitäre Einrichtungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Grundmietenerhöhung - Ausschluß; sanitäre Einrichtungen, unzureichende; Außentoilette, Wohnverhältnisse, gesunde
    Leitsatz: 1. Ob § 2 Abs. 2 1. MieterhöhungsVO-X. BMG (Ausschluß der allgemeinen Grundmieterhöhung von 8 v.H. zum 1. Juli 1977) von der Ermächtigungsnorm gedeckt ist, ist zweifelhaft. 2. Eine Wohnung ohne Bad und Innentoilette entspricht jedenfalls seit dem 1. Dezember 1975 dann nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, wenn eine vorhandene Außentoilette noch von einer weiteren Mietpartei genutzt wird.
    OVG Berlin
    08.05.1984
  9. OVG 4 B 45.83 - Modernisierungsmaßnahme; Modernisierungskosten für Eigenleistung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wohnwertverbesserung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Modernisierungskosten; Eigenarbeit (Vermieter); Schornstein, Ausbrennen, Ausschleudern; Perlmuttversiegelung; Baukostenzuschuß´
    Leitsatz: 1. Die Kosten für das Ausbrennen und Ausschleudern von Schornsteinen im Zusammenhang mit dem Einbau einer Gasetagenheizung gehören zu den Modernisierungskosten. 2. Zur Bewertung von Modernisierungsmaßnahmen in Eigenarbeit. 3. Die Versiegelung von bisher nicht versiegeltem Parkett ist keine Wertverbesserung. 4. Zur Berücksichtigung eines vom Mieter gezahlten Baukostenzuschusses bei der Festsetzung des Modernisierungszuschlages.
    OVG Berlin
    27.03.1984
  10. OVG 4 B 47.83 - Maßnahme zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mieterhöhung; Modernisierungszuschlag; Heizenergie, Einsparung von; Fassadenverkleidung
    Leitsatz: 1. Zur Bestimmung des Begriffs der nachhaltigen Einsparung von Heizenergie (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AMVOB, § 3 Abs. 2 ModEnG; hier: Fassadenverkleidung der Rückfront eines Hauses). 2. Für die Beantwortung der Frage, ob durch eine Fassadenwärmedämmung Heizenergie eingespart worden ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wärmedämmung durch die Fassadenverkleidung gegenüber einer - hypothetisch - ordnungsgemäß instandgesetzten Wand wesentlich verbessert worden ist. 3. Ob nachhaltig Heizenergie eingespart worden ist, ist an Hand der Betrachtung der Dämmwerte vor und nach der baulichen Maßnahme zu entscheiden; es ist im Grundsatz jedoch nicht ausgeschlossen, die Frage auch mit einem Vergleich der Heizkosten zu beantworten. 4. Der Mieterhöhungsgrund der nachhaltigen Energieeinsparung in § 11 Abs. 1 AMVOB hat nicht zur tatbestandlichen Voraussetzung, daß die die Mieterhöhung zulassenden Maßnahmen des Vermieters sich unmittelbar zum Vorteil der Mieter auswirken.
    OVG Berlin
    27.03.1984