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  1. 9 C 738/83 - Allgemein üblicher Zustand; schriftliche Mitteilung im Prozeß; Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht d. Mieters; Zustand, allgemein üblich; Mitteilung, schriftliche; Gas- Etagenheizung; Mietsache, Verbesserung der
    Leitsatz: 1. Beim Einbau einer Etagenheizung oder Zentralheizung handelt es sich um eine wohnwertverbessernde Maßnahme, die dem allgemein üblichen Zustand i. S. des § 541 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB entspricht. 2. Der Vermieter kann die durch § 541 b Abs. 2 BGB gestellten Anforderungen auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholen.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    11.04.1984
  2. 3 C 67/84 - Notwendige und nützliche Verwendungen des Mieters; Verwendungsersatz; Leitungsverstopfungen; Versteinerungen; Rohrverkrustungen; Hauptfallrohr
    Leitsatz: 1. Versteinerungen und Verkrustungen stellen keine Leitungsverstopfungen dar; als Leitungsverstopfungen können nur durch Fremdkörper verursachte plötzliche Behinderungen des Wasserabflusses angesehen werden. 2. Bei der Beseitigung einer Rohrverkrustung im Küchenabflußrohr handelt es sich um eine notwendige Verwendung im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB. Die Beseitigung einer Verkrustung im Hauptfallrohr durch den Mieter ist allenfalls eine nützliche Verwendung im Sinne des § 547 Abs. 2 BGB; der Mieter kann insofern nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.
    AG Schöneberg
    03.04.1984
  3. 17 C 60.84 - Begriff "Bad" Komfortzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Bad (Begriff); Kohlebadeofen
    Leitsatz: Ein Bad mit Kohlebadeofen ist ein Bad im Sinne des § 2 12. BMG.
    AG Schöneberg
    30.03.1984
  4. 11 C 773/83 - Ablichtung der Berechnungsunterlagen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Betriebskostenerhöhung; Betriebskostenumlage; Berechnungsunterlagen; Belege in Ablichtung; Hauswart-Dienstvertrag
    Leitsatz: Werden im preisgebundenen Altbauwohnraum Betriebskostenerhöhungen für den Hauswart geltend gemacht, so hat der Mieter das Recht, sich eine Ablichtung des Hauswart Dienstvertrages zusenden zu lassen.
    AG Neukölln
    23.03.1984
  5. 12 C 690/83 - Kündigung wegen Betriebsbedarfs; Mietverhältnis, Beendigung; berechtigtes Interesse; Werkwohnung; Dienstverhältnis, Beendigung; dringend benötigt; Betriebsbedarf; Wohnungsbelegungsrecht; Kündigungserklärung; zeitlicher Zusammenhang
    Leitsatz: Für eine Kündigungserklärung wegen Betriebsbedarfes gemäß § 564 b BGB ist es bei einer größeren Zahl von Bewerbern nicht erforderlich, diese im Kündigungsschreiben zu benennen.
    AG Schöneberg
    20.03.1984
  6. 12 C 690/83 - Kündigung wegen Betriebsbedarfs; Mietverhältnis, Beendigung; berechtigtes Interesse; Werkwohnung; Dienstverhältnis, Beendigung; dringend benötigt; Betriebsbedarf; Wohnungsbelegungsrecht; Kündigungserklärung; zeitlicher Zusammenhang
    Leitsatz: Der Vermieter verliert sein Sonderkündigungsrecht aus § 565 c BGB, wenn er mit seiner Kündigungserklärung längere Zeit nach Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses abwartet.
    AG Schöneberg
    20.03.1984
  7. 8 C 261/83 - Allgemein üblicher Zustand; Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht d. Mieters; Zustand, allgemein üblich; Nachtstromspeicherheizung
    Leitsatz: 1. Die Angleichung einer Wohnung an einen Standard, der in 80 % aller Wohnungen eines Berliner Verwaltungsbezirkes vorhanden ist, muß als Angleichung an den allgemein üblichen Standard im Sinne des § 541 b Abs. 1 letzter Halbsatz angesehen werden (hier: Einbau einer Nachtstromspeicherheizung). 2. Bei der Beurteilung der Frage der allgemeinen Üblichkeit ist auf die örtliche Lage innerhalb Berlins abzustellen. 3. Bei der Feststellung des Maßstabes für die allgemeine Üblichkeit ist nicht zwischen Alt- und Neubau zu unterscheiden.
    AG Schöneberg
    19.03.1984
  8. 13 C 768/83 - Betriebskosten der Zentralheizung; Heizkostenabrechnung; Kosten der Verbrauchserfassung; Kosten der Abrechnung
    Leitsatz: Kosten der Verbrauchserfassung und der kaufmännischen Abrechnung sind in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung umlagefähig.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    19.03.1984
  9. 13 C 768/83 - Betriebskosten der Zentralheizung; Heizkostenabrechnung; Kosten der Verbrauchserfassung; Kosten der Abrechnung
    Leitsatz: Kosten der Verbrauchserfassung und der kaufmännischen Abrechnung sind in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung umlagefähig.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    19.03.1984
  10. 8 C 17/84 - Betriebskostenzuschlag; Ausschluß der Grundmieterhöhung; Wohnwertzuschlag; Betriebskostenzuschlag/Umlegung; Gesamtmietfläche/als Umlegungsmaßstab für Betriebskostenzuschläge; Gewerbeteil/Trennung vom Wohnteil bei Umlegungen; Grundmieterhöhung/bei teilweise gewerblich vermieteten Gebäuden; Umlegung/von Betriebskostenzuschlägen; Wohnteil/Trennung vom Gewerbeteil bei Umlegungen; Außenputz/fehlender; Betroffenheit/der einzelnen Wohnung durch einen Umstand im Sinne von § 3 Abs. 3 XII. BMG; Fassade/fehlende; Fehlen/einer Fassade; Feuchtigkeitsabweisung/mangelhafte; Grundmieterhöhung/Ausschluß gem. § 3 Abs. 3 XII. BMG; Wärmedämmung/mangelhafte
    Leitsatz: Eine Betriebskostenerhöhung ist formell unwirksam, die entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 XII. BMG nicht zwischen Wohn- und Gewerbeteil in einem Haus unterscheidet. Ist ein nicht unbeträchtlicher Teil einer Außenwand eines Altbaues ohne Fassade, ist die allgemeine Grundmietenerhöhung um 3 % ab 1. Januar 1984 ausgeschlossen, auch wenn die Wohnung des Mieters, der die Zahlung dieser Mieterhöhung verweigert, in einem anderen Wohntrakt des Hauses liegt und damit nicht von der schadhaften Außenwand betroffen ist. Der Wohnwertzuschlag ist zulässig; die in der betreffenden Rechtsverordnung festgelegten Klassifikationsmerkmale sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 5 XII. BMG gedeckt.
    AG Charlottenburg
    16.03.1984