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Suchergebnis Urteilssuche (241 - 250 von 313)

  1. 6 C 776/83 - Nebenkostenabrechnung, Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen; Mietnebenkosten, Abrechnungsunterlagen, Einsichtsrecht des Mieters
    Leitsatz: Bestreitet ein Mieter die Ansätze in einer Umlageabrechnung des Vermieters, so ist das Bestreiten unzulässig, wenn er nicht vorher von seinem Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Gebrauch gemacht hat, um daraufhin substantiiert zu bestreiten.
    AG Charlottenburg
    06.03.1984
  2. 12 C 730/83 - Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bei überzahlten Wertverbesserungszuschlägen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Rückforderungsbegehren; Preisstellenbescheid; Unanfechtbarkeit; Bestandskraft; aufschiebende Wirkung; Aussetzung des Verfahrens
    Leitsatz: 1. Zur Frage, ob § 18 Abs. 5 I. BMG auch auf das Rückforderungsbegehren des Mieters wegen überzahlter Wertverbesserungszuschläge anwendbar ist. 2. § 18 Abs. 5 I. BMG hindert das Zivilgericht nicht, aus Gründen der Prozeßökonomie das Verfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen.
    AG Schöneberg
    06.03.1984
  3. 13 C 797/83 - Vereinbarung einer Festmiete über Vertragsfrist hinaus; Ende des Mietverhältnisses; befristeter Mietvertrag; Festmiete auf Zeit; Vertragsauslegung; Vertragsverlängerung; Kündigungszeitpunkt; Unzulässige Rechtsausübung
    Leitsatz: Wird bei einem befristeten Mietvertrag durch schriftlichen Nachtrag der Mietzins erhöht und als Festmiete für eine bestimmte Zeit festgelegt, so folgt daraus, daß auch der Mietvertrag verlängert worden ist.
    AG Charlottenburg
    02.03.1984
  4. 15 C 472/83 - Ausschließlicher Gerichtsstand bei Bürgschaftsklage; Gerichtsstand; Bürge des Mieters
    Leitsatz: Die ausschließliche Gerichtszuständigkeit nach § 29 a ZPO ist auch für solche Klagen gegeben, die gegen den selbstschuldnerischen Bürgen einer Mietvertragspartei erhoben werden.
    AG Schöneberg
    14.02.1984
  5. 5 C 77/83 - Betriebskostenabrechnung; Aufzugskosten/Rückwirkung der Abrechnung; Beginn/der Frist des § 10 Abs. 2 WoBindG; Frist/des § 10 Abs. 2 WoBindG; Heizkosten/Rückwirkung der Abrechnung; Nebenkostenabrechnung/Rückwirkung; Rechtsentscheid/Anwendung des Rückwirkungsverbotes; Richterrecht/Anwendung des Rückwirkungsverbotes; Rückwirkungsverbot/für Rechtsentscheide; Warmwasserkosten/Rückwirkung der Abrechnung
    Leitsatz: Der Anwendung des Rechtsentscheids des OLG Hamm vom 17.8.1982 - 4 Re-Miet 2/82 -, nach dem der Vermieter innerhalb von 3 Monaten nach dem vereinbarten oder praktizierten Stichtag über die geleisteten Vorschüsse abrechnen muß, um nicht mit Nachzahlungsforderungen aus der Umlagenabrechnung ausgeschlossen zu werden, auf vor dem Rechtsentscheid erteilte Abrechnungen, widerspricht nicht dem Rückwirkungsverbot.
    AG Charlottenburg
    06.02.1984
  6. 13 C 532/83 - Ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung, Altbauwohnraum, Heizkostenabrechnung, Mindestanforderungen, Einsichtsrecht, Aufklärungsrecht
    Leitsatz: Hat der Vermieter Heizkostenabrechnungen erteilt, die formell den Mindestanforderungen entsprechen, kann der Mieter nicht auf Erteilung weiterer Abrechnungen klagen, sondern die Rechte aus § 25 a AMVOB bieten die einzige und richtige Möglichkeit für den Mieter, sich Aufklärung zu verschaffen.
    AG Charlottenburg
    03.02.1984
  7. 19 C 201/83 - Rückwirkende Herabsetzung der Stichtagsmiete; Verjährung der Rückforderungsansprüche; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Stichtagsmiete; Mietherabsetzung, rückwirkende, Verjährungsfrist; Verjährungsunterbrechung; Preisstellenbescheid; Mietzins, preisrechtlich unzulässig
    Leitsatz: 1. Eine rückwirkende Mietherabsetzung durch die Mietpreisstelle liegt nur dann vor, wenn diese Rückwirkung nach Inhalt und Ausmaß ausdrücklich von der Behörde verfügt wird. 2. Auch bei einer rückwirkenden Herabsetzung der Stichtagsmiete verjähren sich ergebende Rückzahlungsansprüche des Mieters in einem Jahr von der Leistung an.
    AG Charlottenburg
    19.01.1984
  8. 8 C 590/83 - Verjährungsfrist bei rückwirkender Herabsetzung der Stichtagsmiete; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Stichtagsmiete, Herabsetzung; Rückzahlungsanspruch; Leistung, mietpreisrechtlich unzulässige; Verjährung
    Leitsatz: Ergeht ein die Stichtagsmiete herabsetzender Preisstellenbescheid, so beginnt die Verjährung des daraus resultierenden Rückzahlungsanspruchs des Mieters aus § 30 I 1 I. BMG erst mit der Bekanntgabe des Preisstellenbescheides zu laufen (entgegen LG Berlin, GE 1983, 73).
    AG Charlottenburg
    13.01.1984
  9. 8 C 590/83 - Verjährungsfrist bei rückwirkender Herabsetzung der Stichtagsmiete; Altbauwohnraum; Mietpreisbildung; Stichtagsmiete, Herabsetzung; Rückzahlungsanspruch; Leistung, mietpreisrechtlich unzulässig; Verjährung, Beginn
    Leitsatz: Ergeht ein die Stichtagsmiete herabsetzender Preisstellenbescheid, so beginnt die Verjährung des daraus resultierenden Rückzahlungsanspruchs des Mieters aus § 30 I 1 1. BMG erst mit der Bekanntgabe des Preisstellenbescheides zu laufen (entgegen LG Berlin, GE 1983, 73).
    AG Charlottenburg
    13.01.1984
  10. 10 C 342/83 - Schadensersatzpflicht des Vermieters; Formularklausel - Ausschluß der Gewährleistungsrechte; Gewährleistungsrechte - formularmäßiger Ausschluß; Mängelbeseitigungsanspruch - formularmäßiger Ausschluß; Ausschluß des Mängelbeseitigungsanspruches - Formularvertrag; Mietvertrag - formularmäßiger Ausschluß des Mängelbeseitigungsanspruches; Formularvertrag - Ausschluß des Mängelbeseitigungsanspruches; Rohrverstopfung - Haftung des Mieters; Rohrverstopfung - Beweislastregelung in Formularvertrag; Instandsetzung - Überwälzung auf den Mieter durch Formularvertrag; Instandhaltung - Überwälzung auf den Mieter durch Formularvertrag; Erneuerung - Überwälzung auf den Mieter durch Formularvertrag; Haftungsausschluß - durch Formularmietvertrag
    Leitsatz: 1. Bei einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis von mindestens drei Jahren ist die formularmäßige Überwälzung sämtlicher Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten auf den Mieter unwirksam. 2. Die formularmäßige Kostentragungspflicht sämtlicher an einem gemeinsamen Abflußstrang angeschlossener Mieter für die Beseitigung einer Rohrverstopfung, deren Verursacher nicht festgestellt werden kann, ist unwirksam.
    AG Neukölln
    12.01.1984