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  1. 7 C 333/84 - Komfortzuschlag; Kohlebadeofen; Warmwasserbereiter; Komfortzuschlag (Kohlebadeofen)
    Leitsatz: Die Erhebung eines Komfortzuschlages ist nicht gerechtfertigt, wenn das Bad lediglich über einen Kohlebadeofen verfügte und spätere verbessernde Ausstattungen vom Mieter erstellt wurden.
    AG Spandau
    17.07.1984
  2. 6 C 262/84 - Wohnwertzuschlag; Abstufung/im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG; Berlin/Normenkontrollbefugnis der Gerichte; Ermächtigung/zur 1. MHV- XII. BMG; Grundgesetz/Geltung in Berlin; Nichtigkeit/von § 1 Abs. 2 1. MHV-XII. BMG; Rechnung tragen/im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 XII. BMG; Rechtsverordnung; Verordnung; Zweck/von § 5 Abs. 2 XII. BMG
    Leitsatz: Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist rechtswidrig, weil die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung dieses Zuschlages durch Rechtsverordnung nichtig ist; sie gibt nicht "das Programm" für die Ausgestaltung des Wohnwertzuschlages an.
    AG Schöneberg
    16.07.1984
  3. 18 C 221/84 - Ungerechtfertigte Bereicherung; Notwendige Verwendungen; Bereicherung/ungerechtfertigte; Ofenreinigung; Rechtsausübung/unzulässige; ungerechtfertigte/Bereicherung; unzulässige/Rechtsausübung; Verwirkung; Beseitigung/von Mängeln; Mängelbeseitigung; notwendige/Verwendungen; Reinigung/des Ofens; töpfermäßige/Ofenreinigung; Verwendungen/notwendige
    Leitsatz: Die Kosten für die töpfermäßige Reinigung von Öfen sind notwendige Verwendungen auf die Mietsache, die der Mieter gemäß § 547 Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen kann.
    AG Schöneberg
    12.07.1984
  4. 18 C 221/84 - Überraschende Klausel; Abwälzung/von Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten; Formularmietvertrag; Hausordnung; Instandhaltung; Instandsetzung; Überbürdung/von Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten; Überraschende/Klausel; Üblichkeit/einer Vertragsbestimmung als Überraschung im Sinne von § 3 AGBG
    Leitsatz: Eine Klausel innerhalb der Hausordnung, die dem Mieter solche Kosten aufbürdet, ist eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG und daher nicht für den Mieter bindend.
    AG Schöneberg
    12.07.1984
  5. 9 C 294/84 - Teppichboden; Mietvertrag; Ausstattung der Wohnung; Wiederherstellungspflicht; Fußbodenbelag; Vertragsabwicklung
    Leitsatz: Auch ein verklebter Fußbodenbelag ist vom Mieter bei seinem Auszug nur dann zu entfernen, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters oder nur unter dem Vorbehalt, den Belag später zu entfernen, verlegt worden ist.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    11.07.1984
  6. 16 C 243/84 B - Keine Unterbrechung bei falschen Beklagten; Verjährungsfrist, Unterbrechung; Unterbrechung der Verjährung, Klageerhebung; Klageerhebung gegen falschen Schuldner; Verjährungsunterbrechung, Voraussetzungen
    Leitsatz: Wird eine Klage gegen den falschen Beklagten (Schuldner) gerichtet, so ist sie zur Verjährungsunterbrechung ungeeignet.
    AG Charlottenburg
    10.07.1984
  7. 7 C 213/84 - Komfortzuschlag; Kohlebadeofen; Warmwasserbereiter; Komfortzuschlag (Kohlebadeofen)
    Leitsatz: Die Erhebung eines Komfortzuschlages ist nicht gerechtfertigt, wenn das Bad lediglich über einen Kohlebadeofen verfügt.
    AG Neukölln
    10.07.1984
  8. 7 C 41/84 - Heizkostenabrechnung; Ablichtungen/Betriebskostenunterlagen; Auslagenerstattung/Ablichtungen; Betriebskostenunterlagen/Ablichtungen
    Leitsatz: Werden Ablichtungen von Betriebskostenunterlagen gemäß § 25 a AMVOB verlangt, so ist dieses Verlangen mit einer Ankündigung der Auslagenerstattung zu verbinden.
    AG Tiergarten
    07.07.1984
  9. 10 C 427/84 - Vertragliches Besichtigungsrecht (Umfang); Mietverhältnis, Beendigung; Wohnungsbesichtigung, Voranmeldung; Mietinteressenten
    Leitsatz: Auch wenn der Mieter berufstätig ist,hat er dem Vermieter bei gekündigtem Mietverhältnis zweimal wöchentlich vormittags die Besichtigung der Wohnung mit Mietinteressenten und Handwerkern nach 24stündiger Voranmeldung zu gewähren. Dieser Anspruch des Vermieters kann im Wege des einstweiligen Verfahrens durchgesetzt werden.
    AG Wedding
    06.07.1984
  10. 12 C 235.84 - Erfüllungszeitpunkt bei Mietzinsüberweisung; Mietzinszahlung; Mietzinsrückstand; Banküberweisung; Zahlungseingang; Bankmitteilung; Wertstellung; Kontogutschrift
    Leitsatz: Für die Beurteilung des Zeitpunktes eines Zahlungseinganges im Rahmen des § 554 Abs. 1 Ziff. 1 BGB kommt es darauf an, wann die Bank den Zahlungseingang dokumentiert, nicht dagegen darauf, zu welchem Zeitpunkt die Wertstellung erfolgt; zur Erfüllung des Mietzinsanspruchs reicht es aus, daß der Eingang der Überweisung des Mieters dokumentiert und die Zahlung dem Konto des Vermieters zugeordnet wurde.
    AG Charlottenburg
    29.06.1984