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Urteil Zustellung einer Urteilsausfertigung, Neufassung des § 317 ZPO, beglaubigte Abschrift


Schlagworte

Zustellung einer Urteilsausfertigung, Neufassung des § 317 ZPO, beglaubigte Abschrift

Leitsatz

Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 1. Juli 2014 zugestellt worden sind, setzt der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus. Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246).

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