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107 C 434/12 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel 2011; Orientierungsmerkmale; nutzbarer Balkon; Badausstattung; repräsentativer Eingangsbereich; Sternchenfeld; Wohnflächenabweichung; BeweislastLeitsatz: 1. Die Darlegungs‑ und Beweislast für die Behauptung des Mieters, dass eine derzeit unstreitig vorhandene Ausstattung (hier: Dusche) dem Mieter zuzurechnen sei, trägt der Mieter. 2. Ein Eingangsbereich mit Stuck, einem flämischen Kronleuchter, flämischen Wandleuchten und einem Terrazzoboden (Mittelfeld in dezenten Grautönen, mit schmalem, weißen Terrazzostreifen gerahmt, dann breiterer Rahmen in edlem Dunkelrot, außen in gediegenem Anthrazit) sowie ein sich anschließendes Treppenhaus mit Bleiverglasung erfüllen das wohnwerterhöhende Merkmal „repräsentativer/s Eingangsbereich/Treppenhaus". 3. Die Heranziehung eines Sternchenfeldes ist einem Sachverständigengutachten überlegen. 4. Legt ein Vermieter seinem Mieterhöhungsverlangen nur die tatsächliche Wohnfläche zugrunde, ist vom Gericht bei der Überprüfung der materiellen Richtigkeit gleichwohl die im Mietvertrag vereinbarte (hier: größere) Wohnfläche anzusetzen, wenn die Flächenabweichung unter 10 % liegt (in Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08 - GE 2009, 1038). 5. Liegt der Balkon an einer Straße mit hoher Lärmbelastung, liegt das wohnwertmindernde Merkmal „kein nutzbarer Balkon" vor. (Leitsätze 1.- 4. des Einsenders; Leitsatz zu 5. der Redaktion)AG Schöneberg16.10.2014
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14 C 496/13 - Betriebskostenabrechnung für vermietete Eigentumswohnung; Umlageschüssel nach Wohnungseigentumsanteilen; Verrechnung getrennt vereinbarter VorschüsseLeitsatz: 1. Die Betriebskostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung ist nicht ordnungsgemäß, wenn lediglich die Hausgeldabrechnung der WEG durchgereicht wird. 2. Wird die getrennte Abrechnung der auf die kalten Betriebskosten einerseits und die Heiz- und Warmwasserkosten andererseits gezahlten Vorschüsse mietvertraglich vereinbart, sind sie auch in der Betriebskostenabrechnung getrennt zu verrechnen. (Leitsätze der Redaktion)AG Mitte14.10.2014
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213 C 106/14 - Auslegung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens; freistehende Badewanne in nicht modernisiertem Bad; Einhebelmischbatterie an allen ZapfstellenLeitsatz: 1. Das wohnwerterhöhende Merkmal „Einhebelmischbatterie" in der Merkmalgruppe 1: Bad/WC in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel trifft nur zu, wenn alle im Bad vorhandenen Zapfstellen damit ausgestattet sind. 2. Zum Merkmal „Bad" ohne separate Dusche mit frei stehender Wanne mit oder ohne Verblendung in nicht modernisiertem Bad. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg13.10.2014
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412 C 8478/13 - Geräusche in der Wohnung und Mietminderung; Heizungsbrummen; Fahrzeuglärm; Schienenlärm; Fluglärm; Betriebsgeräusche technischer HausinstallationenLeitsatz: Nicht jedes noch so geringe Geräusch in einer Mietwohnung rechtfertigt die Wertung als Mietmangel. Dies gilt nicht nur für typische Umweltgeräusche wie Vogelgezwitscher oder Straßen- und Schienenlärm, sondern auch für durch haustechnische Anlagen verursachte Geräusche wie Strömungsgeräusche in Heizkörpern und Schallgeräusche von Heizungsanlagen. (Leitsatz der Redaktion)AG Hannover01.10.2014
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13 C 109/13 - Androhung von Gewalt; fristlose KündigungLeitsatz: Die Androhung von Gewalt gegen den Vermieter, gegen die von ihm Beauftragten oder gegenüber Mitmietern stellt regelmäßig einen wichtigen, eine fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund dar, es sei denn, aus der Formulierung der Gewaltandrohung oder aus den Begleitumständen ergibt sich eindeutig, dass die Drohung nicht ernst gemeint war. (Leitsatz der Redaktion)AG Wedding24.09.2014
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7 C 135/14 - Schönheitsreparaturen; einheitlicher Anstrich in einer Wohnung; Verschließen von DübellöchernLeitsatz: Der Mieter ist verpflichtet, zum Ende des Mietverhältnisses die von ihm gesetzten Dübellöcher wieder zu verschließen. Im Rahmen von Schönheitsreparaturen muss er nicht nur eine mit einer bunten Farbe gestrichene Wand neu anstreichen, sondern - wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Farbgebung - auch die übrigen Wände neu streichen. (Leitsatz der Redaktion)AG Pankow/Weißensee24.09.2014
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25 C 219/13 - Fristlose Kündigung wegen Lärmbelästigung; psychisch kranker MieterLeitsatz: Ein über Monate andauernder, ständiger Lärm tagsüber, aber auch in den Abend- und Nachtstunden, teilweise mit Klingeln bei den Nachbarn, stellt, auch im Falle eines schuldunfähigen Verursachers, eine unzumutbare und dauerhafte Störung des Hausfriedens dar, der zur fristlosen Kündigung berechtigt. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Belange des Vermieters, des Mieters und anderer Mieter ist allerdings unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Grundgesetzes zu beachten, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Behinderten oder Kranken ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern ist. (Leitsatz der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg12.09.2014
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3 C 384/13 - Teilkündigung eines Mietergartens; einheitliches MietverhältnisLeitsatz: Im Regelfall ist auch bei Vorliegen von zwei getrennten Verträgen über die Nutzung einer Wohnung und eines Mietergartens davon auszugehen, dass beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden, wenn Wohnung und Mietergarten auf demselben Grundstück liegen. (Leitsatz der Redaktion)AG Wedding27.08.2014
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116 C 48/14 - Mieterhöhungsverlangen; Orientierungsmerkmale; Berliner Mietspiegel 2013; Beweislast für wohnwertmindernde Merkmale; Abstellraum; überwiegend schlechter Zustand des TreppenhausesLeitsatz: 1. Das wohnwerterhöhende Merkmal „Einbauschrank oder Abstellraum mit Sichtschutz innerhalb der Wohnung" ist auch dann in Ansatz zu bringen, wenn der Mieter eine zu Mietbeginn vorhandene Kammer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung des Vermieters entfernt hat. 2. Einzelne Abnutzungsstellen im Treppenhaus (z. B. an Türgriffen, Bodenfliesen, Handläufen, die einem besonders intensiven täglichen Gebrauch ausgesetzt sind) belegen noch nicht die Behauptung des Mieters, dass sich „Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 befinden würden. 3. Durch die Vorlage von einzelnen Detailfotos des Treppenhauses genügt der Mieter seiner Darlegungs- und Beweislast für das von ihm behauptete wohnwertmindernde Merkmal „Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand" nicht. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Mitte26.08.2014
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425 C 2787/14 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten/renovierungsbedürftigen oder renovierten Wohnung; Farbdiktat weiß; Teppicherneuerung nach fünf JahrenLeitsatz: 1. Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe in weiß und zur Erneuerung des Teppichbodens nach fünf Jahren enthalten ist. 2. Aufgrund des Summierungseffekts sind in diesem Fall alle drei Regelungen unwirksam; das gilt selbst dann, wenn man Teile der Regelungen ausnahmsweise als Individualvereinbarung bewerten sollte. 3. Die Verpflichtung zur Erneuerung nach einer Frist von fünf Jahren ist gem. § 307 BGB unwirksam. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung kann sich die Nichtigkeit aus § 139 BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist. 4. Bei Teppichböden normaler Qualität ist von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen. 5. Der Mieter ist berechtigt, im Badezimmer Bohrlöcher in die Fliesen zu setzen, wenn er übliche Ausstattungsgegenstände anbringen will.AG Dortmund26.08.2014