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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; einheitlicher Anstrich in einer Wohnung; Verschließen von Dübellöchern
Leitsatz
Der Mieter ist verpflichtet, zum Ende des Mietverhältnisses die von ihm gesetzten Dübellöcher wieder zu verschließen. Im Rahmen von Schönheitsreparaturen muss er nicht nur eine mit einer bunten Farbe gestrichene Wand neu anstreichen, sondern - wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Farbgebung - auch die übrigen Wände neu streichen.
(Leitsatz der Redaktion)
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