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Suchergebnis Urteilssuche (341 - 350 von 636)

  1. 8 U 83/13 - Gewerbliche Weitervermietung trotz Gemeinnützigkeit; analoge Anwendung des § 565 BGB; Eintritt des Vermieters in den Zwischenmietvertrag
    Leitsatz: Der Umstand, dass der Zwischenmieter - der nach seiner Satzung ein gemeinnütziger Verein ist, welcher den Wohnraum an von ihm betreute Personen mit geringen Chancen auf dem Wohnungsmarkt weitervermieten soll - bei der Weitervermietung sodann tatsächlich unter Missachtung seines Vereinszwecks in eigener Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich handelt, rechtfertigt weder eine direkte noch analoge Anwendung von § 565 BGB.
    KG
    06.01.2014
  2. 85 T 121/14 - Kostentragungspflicht des WEG-Verwalters nur bei grobem Verschulden
    Leitsatz: Dem WEG-Verwalter können Prozesskosten nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichtes durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft; dabei muss es sich auch subjektiv um eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    23.12.2014
  3. 63 S 103/14 - Duldungspflicht für Einbau energiesparender Fenster
    Leitsatz: 1. Eine Modernisierungsankündigung ist formell wirksam, wenn bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen die zu erwartende Mieterhöhung zwar in einem einheitlichen Betrag angegeben ist, die Kosten für die Einzelmaßnahmen, aus denen sich die Mieterhöhung ergibt, jedoch ebenfalls mitgeteilt werden (Abgrenzung zu Kammer GE 2013, 747). 2. Der Duldungsanspruch des Vermieters auf Einbau von neuen Fenstern mit besseren U-Werten ist nicht durch eine frühere Modernisierungsvereinbarung ausgeschlossen, wenn diese für Energiesparmaßnahmen nicht gelten sollte. 3. Der Einbau von energiesparenden Fenstern stellt keine Härte für den Mieter dar, die eine Duldungspflicht ausschließen würde, wenn der Mieter vor mehr als 20 Jahren auf eigene Kosten die Fenster hatte austauschen lassen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    19.12.2014
  4. 67 S 66/14 - Modernisierungsmaßnahmen als unzumutbare Härte
    Leitsatz: 1. Der Mieter muss die Umsetzung in eine andere Wohnung für die Dauer von umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen dann nicht dulden, wenn unvermeidliche Verzögerungen im Bauablauf für ihn wegen seiner gesundheitlichen Situation unzumutbar sind. 2. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige die Gefahr einer psychischen Dekompensation bis zur existentiellen Krise in lebensbedrohlichem Ausmaß feststellt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.12.2014
  5. 63 S 239/14 - Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung des Mieters; Baustopp bei Modernisierung
    Leitsatz: Der Besitzschutz des Mieters ist zwar nicht ausschließlich auf Arbeiten in dessen Wohnräumen beschränkt, sondern bezieht sich grundsätzlich auf alle Maßnahmen, die den Mietgebrauch beeinträchtigen. Die widerrechtliche Beeinträchtigung muss sich aber direkt auf den geschützten alleinigen Besitz beziehen und unmittelbar auf ihn einwirken, was z. B. durch Eindringen von Immissionen in die Wohnung denkbar ist und nicht unerheblich sein darf. Als Störung sind daher nur erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne solcher des § 906 BGB anzusehen. Ein Verfügungsgrund besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter das Vorliegen eines Verfügungsgrundes durch zu langes Zuwarten in Bezug auf das Verfahren selbst widerlegt hat.
    LG Berlin
    16.12.2014
  6. 67 T 130/14 Abl - Ungerechtfertigte Eingaben; Verfahrensverschleppung; Räumungsklage
    Leitsatz: Zur Behandlung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungs- und sonstiger Gesuche in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO unterliegenden Räumungsverfahren.
    LG Berlin
    16.12.2014
  7. 67 S 278/14 - Mietzahlung bei unspezifizierten Zahlungsintervallen; Monatsmiete; Quartalsmiete; Jahresmiete; Räumungsfrist
    Leitsatz: 1. Kreuzen die Mietvertragsparteien im Mietvertrag bei den Regelungen zur Höhe und Zahlung der Nettokaltmiete keine der vorgesehenen Formularvarianten „monatlich", „vierteljährlich" und „jährlich" an, ist gemäß §§ 133, 157 BGB gleichwohl eine Pflicht zur monatlichen Mietzahlung vereinbart, wenn die Miethöhe - hier 680 € - für eine Quartals- oder Jahresmiete unüblich niedrig wäre und die Vertragsparteien zudem ausdrücklich die Zahlung einer monatlichen Betriebskostenpauschale vereinbart haben. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters ist in einem solchen Falle kein Raum. 2. Zur Beweiserhebung und -würdigung von Indiztatsachen bei unstreitigem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages und einem vom Mieter behaupteten mündlichen Mietverzicht des Vermieters. 3. Bei der Bemessung der Räumungsfrist kann das Gericht gemäß § 721 ZPO den Ablauf der örtlichen Schulferien berücksichtigen, wenn in der Mietsache auch schulpflichtige Kinder des Mieters wohnen.
    LG Berlin
    11.12.2014
  8. 65 T 285/14 - Voraussetzungen für Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist
    Leitsatz: Für eine Verlängerung der Räumungsfrist hat der ehemalige Mieter darzulegen, auf welche Wohnungen er sich wann genau wie beworben hat, und aus welchem Grund jeweils ein Mietvertrag nicht zustande gekommen ist. Die Einreichung einer Vielzahl von Telefonnummern oder Adressen mit entsprechenden Streichungen und Randbemerkungen reicht nicht. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    10.12.2014
  9. 18 S 259/14 - Einstweilige Verfügung des Mieters auf Unterlassung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Kündigt der Vermieter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an und beginnt mit den Arbeiten (hier: Gerüstaufbau), kann der Mieter wegen der zu erwartenden Besitzstörung eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken. 2. Da es sich um eine verbotene Eigenmacht des Vermieters handelt, ist nicht zu prüfen, ob der Mieter zur Duldung der Arbeiten materiell verpflichtet ist. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    04.12.2014
  10. 65 S 220/14 - Keine Pflicht zur Entfernung asbesthaltiger Materialien ohne konkretes Gesundheitsrisiko; Vinylasbestplatten; Asbestkleber; Mindeststandard für gesundes Wohnen
    Leitsatz: 1. Ein in der Sache auf Veränderung des angemieteten Zustands der Mietsache gerichteter Anspruch besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ein Mindeststandard für zeitgemäßes und gesundes Wohnen nicht existiert; der Mindeststandard gewährt auch gesundes Wohnen. 2. Der Mindeststandard für gesundes Wohnen ist erst unterschritten, wenn bei vernünftiger Betrachtungsweise mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist; das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Vermieter Vinylasbestplatten entfernen und noch vorhandene asbesthaltige Klebereste anschließend vollständig durch Trittschalldämmung und Laminatboden abdecken lässt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    03.12.2014