Urteil Duldungspflicht für Einbau energiesparender Fenster
Schlagworte
Duldungspflicht für Einbau energiesparender Fenster
Leitsätze
1. Eine Modernisierungsankündigung ist formell wirksam, wenn bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen die zu erwartende Mieterhöhung zwar in einem einheitlichen Betrag angegeben ist, die Kosten für die Einzelmaßnahmen, aus denen sich die Mieterhöhung ergibt, jedoch ebenfalls mitgeteilt werden (Abgrenzung zu Kammer GE 2013, 747).
2. Der Duldungsanspruch des Vermieters auf Einbau von neuen Fenstern mit besseren U-Werten ist nicht durch eine frühere Modernisierungsvereinbarung ausgeschlossen, wenn diese für Energiesparmaßnahmen nicht gelten sollte.
3. Der Einbau von energiesparenden Fenstern stellt keine Härte für den Mieter dar, die eine Duldungspflicht ausschließen würde, wenn der Mieter vor mehr als 20 Jahren auf eigene Kosten die Fenster hatte austauschen lassen.
(Leitsätze der Redaktion)
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