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Urteil Keine Pflicht zur Entfernung asbesthaltiger Materialien ohne konkretes Gesundheitsrisiko


Schlagworte

Keine Pflicht zur Entfernung asbesthaltiger Materialien ohne konkretes Gesundheitsrisiko; Vinylasbestplatten; Asbestkleber; Mindeststandard für gesundes Wohnen

Leitsätze

1. Ein in der Sache auf Veränderung des angemieteten Zustands der Mietsache gerichteter Anspruch besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ein Mindeststandard für zeitgemäßes und gesundes Wohnen nicht existiert; der Mindeststandard gewährt auch gesundes Wohnen.

2. Der Mindeststandard für gesundes Wohnen ist erst unterschritten, wenn bei vernünftiger Betrachtungsweise mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist; das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Vermieter Vinylasbestplatten entfernen und noch vorhandene asbesthaltige Klebereste anschließend vollständig durch Trittschalldämmung und Laminatboden abdecken lässt.

(Leitsätze der Redaktion)

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