Urteil Bestimmtheit des Erbbaurechts bei dynamischer Verweisung auf das öffentliche Bauplanungsrecht, Fortbestehen des Erbbaurechts bei späterem Wegfall der Bebaubarkeit, Störung der Geschäftsgrundlage
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Bestimmtheit des Erbbaurechts bei dynamischer Verweisung auf das öffentliche Bauplanungsrecht, Fortbestehen des Erbbaurechts bei späterem Wegfall der Bebaubarkeit, Störung der Geschäftsgrundlage
Leitsatz
1. Der Inhalt des Erbbaurechts ist genügend bestimmt, wenn sich die Vertragsparteien darauf verständigt haben, dass jedes baurechtlich zulässige Bauwerk errichtet werden darf, wobei auch eine dynamische Verweisung auf das öffentliche Bauplanungsrecht erfolgen kann.
2. Das Erbbaurecht geht auch nicht deshalb unter, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks nach der Bestellung des Erbbaurechts entfallen ist.
3. Für die Berücksichtigung einer Störung der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, wenn den Vertragsparteien das Risiko einer Unbebaubarkeit des Grundstücks bewusst war.
(Leitsätze der Redaktion)
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