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Urteil Investitionsentscheidung, Gemeinschaftseinrichtung, komplexer Siedlungsbau, komplexer Wohnungsbau, Rückübertragung


Schlagworte

Investitionsentscheidung, Gemeinschaftseinrichtung, komplexer Siedlungsbau, komplexer Wohnungsbau, Rückübertragung

Leitsatz

Eine konkrete Ausführungsplanung für den komplexen Siedlungsbau im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 VZOG setzt ebenso wie eine entsprechende Planung für den komplexen Wohnungsbau voraus, dass alle für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Entscheidungen einschließlich einer verbindlichen Investitionsentscheidung bereits getroffen wurden.


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