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Urteil Teilflächenentschädigung
Schlagworte
Teilflächenentschädigung; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis
Leitsatz
1. Das nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangene neue Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen der Beschwerde ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
2. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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