Urteil Kündigung wegen Abbruch des Gebäudes
Schlagworte
Kündigung wegen Abbruch des Gebäudes
Leitsätze
1. Eine auf § 564 b Abs. 2 BGB gestützte Kündigung - hier wegen geplanten Abbruches des Gebäudes -, die nur deshalb unwirksam ist, weil die vom Vermieter angegebenen und dem Mieter mitgeteilten Kündigungsgründe nach richterlicher Beurteilung kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergeben, begründet keinen Schadensersatzanspruch das Mieters gegen den Vermieter, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Vertrages gemäß § 326 Abs. 1 BGB noch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung noch unter dem der unerlaubten Handlung gemäß §§ 82 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. V. m. § 564 b BGB, solange keine Umstände dafür zutage treten, daß der Vermieter in unredlicher Weise von dem in § 564 b normierten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat (etwa durch wahrheitswidrige Angabe von nicht oder so nicht vorhandenen Kündigungsgründen).
2. § 564 b BGB ist kein Schutzgesetz i . S. des § 823 Abs. 2 BGB dahin, daß der Mieter vor den Nachteilen geschützt werden soll, die ihm dadurch entstehen, daß er einer unwirksamen Kündigung des Vermieters freiwillig Folge leistet und den Besitz an der bis dahin innegehaltenen Mietwohnung aufgibt.
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