Urteil Schadensersatzansprüche und Verjährung, Aufrechnungslage
Schlagworte
Schadensersatzansprüche und Verjährung, Aufrechnungslage
Leitsätze
1. Eine Aufrechnungslage besteht auch dann, wenn der Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache noch nicht einen Zahlungsanspruch statt des Anspruchs auf Naturalrestitution geltend gemacht hat (gegen KG GE 2020, 540).
2. Nach Eintritt der Verjährung kann daher wirksam gegen einen Anspruch des Mieters aufgerechnet werden.
3. Schadensersatz für unterlassene Spachtelarbeiten zur Beseitigung von Dübellöchern kann der Vermieter nur verlangen, wenn erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde oder die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wurde.
4. Ein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz für eine Einrichtung, die seinem Wegnahmerecht unterliegt, verjährt in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
(Leitsätze der Redaktion)
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