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L 15 VU 2/13 - Beschädigtenversorgung, Haftbedingungen in der DDR, DetätowierungLeitsatz: 1. Freiheitsentziehung in § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist nur die zu Unrecht erlittene, deren Dauer in dem Rehabilitierungsbeschluss des Landgerichts anzugeben ist.2. Es kommt nicht darauf an, ob sonstige Inhaftierungen in der DDR bzw. deren einzelne Bedingungen unter rechtsstaatlichen und humanitären Aspekten bedenklich gewesen sind. Eine Gesundheitsstörung, die Folge einer solchen Freiheitsentziehung ist, kann keinen Versorgungsanspruch nach § 21 StrRehaG begründen. Eine Erweiterung des Rehabilitierungsgrundes kommt nicht in Betracht; abzustellen ist vielmehr ausschließlich auf die konkreten von der Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen betroffenen Freiheitsentziehungen gemäß §§ 1 ff. StrRehaG.3. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass die Haftbedingungen in Strafvollzugseinrichtungen des Unrechtsstaates DDR grundsätzlich inakzeptabel gewesen sind. (Leitsätze 1 und 2 amtlich; Leitsatz 3 von der Redaktion)LSG Bayern12.04.2016
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2-09 S 1/14 - Versäumnisurteil ohne EigentümerlisteLeitsatz: 1. Auch ein Versäumnisurteil ohne Eigentümerliste kann mangels Einspruchs rechtskräftig werden, wenn ein Prozessrechtsverhältnis zumindest durch Zustellung der Begründung der Beschlussmängelklage an den Verwalter zustande gekommen ist.2. Der durch die Kostenentscheidung in dem Versäumnisurteil persönlich betroffene Verwalter kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit dem Erfolg einlegen, dass nicht er, sondern die beklagten übrigen Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. (Leitsätze der Redaktion)LG Frankfurt/Main10.11.2015
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1 Ws Reha 14/14 - Abgrenzung der Rehabilitierungsfähigkeit einer Heimunterbringung in der DDR zur zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland fortgeltenden Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 42d StGB a.F.Leitsatz: Zur Rehabilitierungsfähigkeit einer in einem DDR-Strafurteil aus dem Jahr 1959 angeordneten Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung aufgrund einer DDR-Durchführungsverordnung zu dem zu diesem Zeitpunkt auch in der Bundesrepublik Deutschland noch fortgeltenden, die Unterbringung in einem Arbeitshaus regelnden § 42d StGB a. F.OLG Thüringen25.11.2014
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11 W 37/14 - Anfechtung der JahresabrechnungLeitsatz: Der Gebührenstreitwert bei Anfechtung der Gesamt- und Einzelabrechnungen kann auf das Fünffache von 25 % des Einzelinteresses des Anfechtungsklägers festgesetzt werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)OLG Frankfurt/Main07.11.2014
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2-09 S 71/13 - Rauchen auf dem BalkonLeitsatz: Ein Wohnungseigentümer kann einem anderen das Rauchen auf einem Balkon unter seiner Wohnung untersagen lassen, wenn jenem noch ein anderer Balkon zum Rauchen zur Verfügung steht. (Leitsatz der Redaktion)LG Frankfurt am Main28.01.2014
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32 (33) C 110/04 - Abrechnung der Heizkosten bei Ableseverweigerung; SchätzungLeitsatz: 1. Verweigert ein Mieter an drei aufeinanderfolgenden Terminen die Ablesung der Heizkosten, liegt ein "zwingender Grund" im Sinne von § 9 a HeizkV vor. 2. Keine der beiden Berechnungsvarianten des § 9 a HeizkV hat einen Vorrang vor der anderen.AG Brandenburg a. d. Havel04.10.2004
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4 A 37/02.Z - Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren; Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahren; Rückgabeantrag; Restitutionsantrag; Aussetzung des Verfahrens; VerfahrensaussetzungLeitsatz: 1. § 7 Abs. 1 AnmVO unterliegt als DDR-Recht nicht der Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit. 2. Zur Form der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. 3. Im Antrag auf Rückerstattung kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens gesehen werden. 4. Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens.BrdbgOVG11.11.2002
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2Z BR 6/99 - Beschwerdefrist; Sondernutzungsfläche; GrillenLeitsatz: 1. Die Regelung des S 516 ZPO, wonach spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt auch für das sogenannte echte Streitverfahren wie z. B. das Wohnungseigentumsverfahren. 2. Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen § 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Maßgebend sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.BayObLG18.03.1999
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2 B 2174/98 - Einheitswertfeststellung, Grundsteuer in den neuen BundesländernLeitsatz: Zur Weitergeltung der Ersatzbemessungsgrundlage bei der Einheitswertfeststellung in den neuen Bundesländern.FG Berlin25.06.1998
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2/11 S 112/95 - Zum Entstehen des Schadensersatzanspruches wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Umfang; Verwendungsersatzansprüche des Vermieters: Verjährungsbeginn; zum Sicherungszweck der MietkautionLeitsatz: 1. Um einen Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gemäß § 326 Abs. 1 BGB zum Entstehen zu bringen, ist es zulässig, die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung (hier der Kündigung, welche das Mietverhältnis beendet hat und den Anspruch auf Vornahme der Endrenovierung fällig werden ließ) zu verbinden. Einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geschuldeter Schönheitsreparaturen (§ 326 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt als Verzugsschaden der zeitentsprechende Mietausfall bis zum Zeitpunkt einer Weitervermietung nach Abschluß der Renovierungsmaßnahmen. 2. Entscheidend für den "Rückerhalt" der Mietsache zur Feststellung des Verjährungsbeginns ist allein der Umstand, daß dem Vermieter freier Zugang zur Mietwohnung gewährt wird und dieser die Möglichkeit hat, die Mietsache ungehindert auf etwaige Mängel hin in Augenschein zu nehmen. 3. Die Mietkaution hat die Aufgabe, Ansprüche aus der Abwicklung des Mietverhältnisses abzusichern; sie ist jedoch kein Druckmittel, um eigene Ansprüche in der Schwebe zu halten.LG Frankfurt am Main01.12.1995