Urteil Verfügungssperre
Schlagworte
Verfügungssperre; Bodenreformland; strafrechtliche Rehabilitierung
Leitsätze
1. Eine Aufhebung der Vermögensentziehung im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG "nach anderen Vorschriften" kann auch durch ausländische Staaten aufgrund der dort geltenden Rehabilitierungsbestimmungen ausgesprochen werden.
2. In Fällen russischer Rehabilitierungsbescheinigungen reichen "einfache Schreiben" als endgültige Ablehnung eines Rehabilitierungsbegehrens aus.
3. Stellt der anhängige Rückgabeantrag nach § 1 Abs. 7 VermG gewissermaßen lediglich noch eine rein verfahrensrechtliche Hülle ohne materielle Substanz dar, so ist eine Verfügungssperre gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht gerechtfertigt.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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