Urteil Anbau von Balkonen an denkmalgeschütztes Haus
Schlagworte
Anbau von Balkonen an denkmalgeschütztes Haus
Leitsätze
1. Der Denkmalschutz bewirkt keine generelle Veränderungssperre, sondern steht einem Bauvorhaben nur dann entgegen, wenn es zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung führen würde.
2. Das ist bei dem Anbau von Balkonen dann nicht der Fall, wenn diese an der rückwärtigen Fassade errichtet werden sollen, die nur vom Hof aus einsehbar ist (eingeschränkte Beeinträchtigung für Stadtbild) und an den unteren Geschossen der rückwärtigen Fassade sowie bei den Nachbarhäusern Balkone vorhanden sind (Vorbelastung).
(Leitsätze der Redaktion)
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