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Suchergebnis Urteilssuche (5651 - 5660 von 7938)

  1. II ZR 57/09 - Abfindungsbilanz, Auseinandersetzungsbilanz, BGB-Gesellschaft
    Leitsatz: a) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht. b) Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens - auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht.
    BGH
    19.07.2010
  2. I ZB 91/08 - Keine Erinnerung wegen Vermieterpfandrecht
    Leitsatz: a) Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließlich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet. b) Der Vermieter kann im Fall einer gegen den Mieter gerichteten Herausgabevollstreckung eines Dritten ein Vermieterpfandrecht an der Sache, die Gegenstand der Herausgabevollstreckung ist, nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.
    BGH
    13.08.2009
  3. VIII ZR 254/08 - Wirksame Bestimmung einer Frist; Fristsetzung; Mängelbeseitigung; Nachbesserung
    Leitsatz: Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es nicht.
    BGH
    12.08.2009
  4. V ZB 3/09 - Kumulativer Ansatz zunächst der Regelvergütung und dann der Zeitaufwandvergütung durch den Zwangsverwalter unzulässig; Vergütung des Zwangsverwalters; Verwalter; Honorar; kein Wahlrecht
    Leitsatz: Der Zwangsverwalter hat kein nachträgliches Wahlrecht, zunächst die Regelvergütung und dann die Zeitaufwandvergütung anzusetzen; er muss sich mit dem Antrag auf Vergütung für eine der beiden Berechnungsarten entscheiden. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    04.06.2009
  5. XII ZR 21/07 - Fristlose Kündigung, Untermietvertrag, SB-Warenhaus, Baumarkt
    Leitsatz: Über die Klage eines Mieters auf Feststellung, dass sein Mietverhältnis durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden ist, kann nicht durch Teilurteil entschieden werden, wenn der Vermieter widerklagend Mietzins für die Zeit vor oder nach dem angeblichen Beendigungstermin begehrt.
    BGH
    21.01.2009
  6. XI ZR 510/07 - Informationspflicht; Anlagevermittler; Finanzierter Fondserwerb; Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Beratervertrag; Rückvergütung; Medienfonds; Kick-back-Zahlung
    Leitsatz: Zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds (Fortführung von BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 22 f.).
    BGH
    20.01.2009
  7. XII ZR 134/06 - Mietzahlungsverzug für zwei aufeinanderfolgende Termine mit nicht unerheblichem Mietteil; Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen; Konkurrenzschutz; Mietwucher; außerordentliche fristlose Kündigung wg. Zahlungsverzugs; zwei Monatsmieten Mietrückstand aus nicht aufeinander folgenden Zahlungsterminen; Wuchermiete; verwerflichen Gesinnung; auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Überschreitung der Marktmiete um 100 %; Schwankungsbreite der Marktmieten; überhöhte Miete
    Leitsatz: 1. Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i. S. d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt. 2. Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert. 3. Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB).
    BGH
    23.07.2008
  8. IV ZB 5/08 - Wirksame Zustellung an eine GmbH nach Inhaftierung des Geschäftsführers; Eigenschaft als Geschäftsräume; Geschäftslokal; Aufhebung der Wohnungseigenschaft bei Untersuchungshaft des Wohnungsinhabers; Vorsorge für Leerung des Briefkastens; Zustellungsempfänger in Haft; Niederlegung im Briefkasten; Post
    Leitsatz: Zur Geschäftsraumeigenschaft im Sinne der Zustellungsvorschriften der §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 ZPO nach Inhaftierung des Geschäftsführers einer GmbH.
    BGH
    02.07.2008
  9. V ZR 178/07 - Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Eigentumswohnung über Zinsbelastung; Rentabilitätsberechnung; rechtliches Gehör; Finanzierung durch Bausparvertrag; Dortmunder Modell; Mietpool; Anlagemodell
    Leitsatz: Der Verkäufer einer finanzierten Eigentumswohnung muss nicht nur über im Zeitpunk der Beratung absehbare ungünstige Veränderungen der in die Berechnung eingestellten Einnahmen und Ausgaben aufklären, sondern auch über Unwägbarkeiten für den monatlichen Eigenaufwand, die sich aus den Besonderheiten des Anlagemodells ergeben, insbesondere über das damit verbundene Risiko einer Erhöhung des monatlichen Aufwands. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BGH
    15.05.2008
  10. V ZR 179/07 - Aufklärungspflicht de Verkäufers einer finanzierten Immobilie; Dortmunder Modell; Vorausdarlehen; Zwischenfinanzierung; Beratungsvertrag; Zinsbindung; Eigenaufwand; Anlagemodell
    Leitsatz: Der Verkäufer einer finanzierten Immobilie muss nicht nur über im Zeitpunkt der Beratung absehbare ungünstige Veränderungen der in die Berechnung eingestellten Einnahmen und Ausgaben aufklären, sondern auch über Unwägbarkeiten für den monatlichen Eigenaufwand, die sich aus den Besonderheiten des Anlagemodells ergeben, nämlich, dass die Zinsbindungsfrist für das Vorausdarlehen in aller Regel deutlich kürzer ist als der - zudem nicht sicher bestimmbare - Zeitraum, in dem der Käufer mit den Zinsen dieses Darlehens belastet sein wird. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BGH
    15.05.2008