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Suchergebnis Urteilssuche (5651 - 5660 von 7938)
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II ZR 57/09 - Abfindungsbilanz, Auseinandersetzungsbilanz, BGB-GesellschaftLeitsatz: a) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht. b) Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens - auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht.BGH19.07.2010
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I ZB 91/08 - Keine Erinnerung wegen VermieterpfandrechtLeitsatz: a) Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließlich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet. b) Der Vermieter kann im Fall einer gegen den Mieter gerichteten Herausgabevollstreckung eines Dritten ein Vermieterpfandrecht an der Sache, die Gegenstand der Herausgabevollstreckung ist, nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.BGH13.08.2009
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VIII ZR 254/08 - Wirksame Bestimmung einer Frist; Fristsetzung; Mängelbeseitigung; NachbesserungLeitsatz: Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es nicht.BGH12.08.2009
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V ZB 3/09 - Kumulativer Ansatz zunächst der Regelvergütung und dann der Zeitaufwandvergütung durch den Zwangsverwalter unzulässig; Vergütung des Zwangsverwalters; Verwalter; Honorar; kein WahlrechtLeitsatz: Der Zwangsverwalter hat kein nachträgliches Wahlrecht, zunächst die Regelvergütung und dann die Zeitaufwandvergütung anzusetzen; er muss sich mit dem Antrag auf Vergütung für eine der beiden Berechnungsarten entscheiden. (Leitsatz der Redaktion)BGH04.06.2009
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XII ZR 21/07 - Fristlose Kündigung, Untermietvertrag, SB-Warenhaus, BaumarktLeitsatz: Über die Klage eines Mieters auf Feststellung, dass sein Mietverhältnis durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden ist, kann nicht durch Teilurteil entschieden werden, wenn der Vermieter widerklagend Mietzins für die Zeit vor oder nach dem angeblichen Beendigungstermin begehrt.BGH21.01.2009
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XI ZR 510/07 - Informationspflicht; Anlagevermittler; Finanzierter Fondserwerb; Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Beratervertrag; Rückvergütung; Medienfonds; Kick-back-ZahlungLeitsatz: Zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds (Fortführung von BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 22 f.).BGH20.01.2009
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XII ZR 134/06 - Mietzahlungsverzug für zwei aufeinanderfolgende Termine mit nicht unerheblichem Mietteil; Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen; Konkurrenzschutz; Mietwucher; außerordentliche fristlose Kündigung wg. Zahlungsverzugs; zwei Monatsmieten Mietrückstand aus nicht aufeinander folgenden Zahlungsterminen; Wuchermiete; verwerflichen Gesinnung; auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Überschreitung der Marktmiete um 100 %; Schwankungsbreite der Marktmieten; überhöhte MieteLeitsatz: 1. Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i. S. d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt. 2. Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert. 3. Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB).BGH23.07.2008
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IV ZB 5/08 - Wirksame Zustellung an eine GmbH nach Inhaftierung des Geschäftsführers; Eigenschaft als Geschäftsräume; Geschäftslokal; Aufhebung der Wohnungseigenschaft bei Untersuchungshaft des Wohnungsinhabers; Vorsorge für Leerung des Briefkastens; Zustellungsempfänger in Haft; Niederlegung im Briefkasten; PostLeitsatz: Zur Geschäftsraumeigenschaft im Sinne der Zustellungsvorschriften der §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 ZPO nach Inhaftierung des Geschäftsführers einer GmbH.BGH02.07.2008
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V ZR 178/07 - Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Eigentumswohnung über Zinsbelastung; Rentabilitätsberechnung; rechtliches Gehör; Finanzierung durch Bausparvertrag; Dortmunder Modell; Mietpool; AnlagemodellLeitsatz: Der Verkäufer einer finanzierten Eigentumswohnung muss nicht nur über im Zeitpunk der Beratung absehbare ungünstige Veränderungen der in die Berechnung eingestellten Einnahmen und Ausgaben aufklären, sondern auch über Unwägbarkeiten für den monatlichen Eigenaufwand, die sich aus den Besonderheiten des Anlagemodells ergeben, insbesondere über das damit verbundene Risiko einer Erhöhung des monatlichen Aufwands. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BGH15.05.2008
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V ZR 179/07 - Aufklärungspflicht de Verkäufers einer finanzierten Immobilie; Dortmunder Modell; Vorausdarlehen; Zwischenfinanzierung; Beratungsvertrag; Zinsbindung; Eigenaufwand; AnlagemodellLeitsatz: Der Verkäufer einer finanzierten Immobilie muss nicht nur über im Zeitpunkt der Beratung absehbare ungünstige Veränderungen der in die Berechnung eingestellten Einnahmen und Ausgaben aufklären, sondern auch über Unwägbarkeiten für den monatlichen Eigenaufwand, die sich aus den Besonderheiten des Anlagemodells ergeben, nämlich, dass die Zinsbindungsfrist für das Vorausdarlehen in aller Regel deutlich kürzer ist als der - zudem nicht sicher bestimmbare - Zeitraum, in dem der Käufer mit den Zinsen dieses Darlehens belastet sein wird. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BGH15.05.2008