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21 U 30/17 - Darlegung und Ermittlung des MehrvergütungsanspruchsLeitsatz: 1. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen. 2. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären. 3. Soweit der Unternehmer die Werkleistung durch einen Nachunternehmer erbringen lässt, liegen seine Mehrkosten in der Mehrvergütung, die er aufgrund einer Leistungsänderung an diesen entrichten muss, solange diese Mehrvergütung marktgerecht ist. 4. Übersteigt die einem Bauunternehmer zugesagte Vergütung die Kosten, die ihm durch die Vertragserfüllung tatsächlich entstehen, sodass er einen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns erwirtschaftet, ist bei Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der entsprechende Zuschlagsfaktor auch auf die änderungsbedingten Mehrkosten anzuwenden („guter Preis bleibt guter Preis“). 5. Auch bei der Ermittlung dieses Zuschlagsfaktors kommt es im Streitfall nicht auf den vom Unternehmer kalkulierten Wert, sondern den Faktor an, der in Anbetracht der tatsächlichen Kosten des Bauvorhabens und der Vergütungshöhe zutreffend ist. 6. Auch wenn die Vergütung des Unternehmers zur Deckung seiner Kosten nicht auskömmlich ist, beläuft sich sein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B stets zumindest auf seine änderungsbedingten Mehrkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns. 7. Dieser angemessene Zuschlagsfaktor beträgt analog §§ 649 Satz 3 und 648a Abs. 5 Satz 3 BGB a.F. mindestens 100/95 = 20/19 = 1,0526. 8. Für Bauprozesse folgt hieraus: Ein Bauunternehmer hat seinen Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B jedenfalls in Höhe eines Sockelbetrages schlüssig dargelegt, wenn er die ihm durch die Leistungsänderung tatsächlich entstandenen Mehrkosten vorgetragen hat. Ist dies geschehen, muss der Unternehmer die Kalkulation seiner Vergütung nicht weiter darlegen.KG10.07.2018
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1 BvR 2515/09 - Nicht immer Anspruch gegen Grundsicherungsträger auf Übernahme von Renovierungskosten; anfängliche und laufende Schönheitsreparaturen; Bewohnbarkeit; Senkung von AufwendungenLeitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II nur die Kosten für Schönheitsreparaturen, wenn sie vom Mieter wirksam übernommen wurden oder für eine Herstellung der Bewohnbarkeit nach einfachem Standard erforderlich sind. 2. Ein Verfassungsverstoß liegt nicht vor, wenn das Sozialgericht schon im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Grundsicherungsträger verneint, weil die Voraussetzungen für die Übernahme der Renovierungskosten nicht dargelegt sind. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG25.11.2009
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1 BvR 889/99 - Übertriebene formale Anforderungen an Kündigung wg. EigenbedarfsLeitsatz: Für die Begründung einer Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 3 BGB ist der Erkenntnisstand des Vermieters zum Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich; eine nachträgliche Präzisierung in einem nicht wesentlichen Punkt wird dadurch nicht ausgeschlossen (hier: Pflegekraft für Familienangehörigen nicht ständig, sondern aufgrund eines späteren Gutachtens nur zeitweilig nötig). (Leitsatz der Redaktion)BVerfG09.02.2000
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1 BvR 282/99 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Rechtsschutzgarantie; UmstellungsguthabenLeitsatz: 1. Zur Geltung von Art. 14 GG auf Gesetze der DDR-Volkskammer. 2. Das Grundgesetz gewährt keinen gerichtlichen Instanzenzug.BVerfG28.07.1999
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1 BvR 1773/96 - Sozietät von Anwaltsnotaren und WirtschaftsprüfernLeitsatz: Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.BVerfG08.04.1998
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1 BvR 860/97 - Sachverständigengutachten; Vergleichswohnung; Mieterhöhung; ortsübliche VergleichsmieteLeitsatz: Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Landgericht die Aussage eines Sachverständigen verwertet, der eine genaue Beschreibung von Vergleichswohnungen in bezug auf Ausstattung und Lage vornimmt, jedoch die Namen und Anschriften der Mieter deshalb nicht angibt, weil er deren Zustimmung dazu nicht erreichen konnte. Daß er die Lage der einzelnen Vergleichswohnungen nicht weitergehend, etwa durch Angabe der Straße, erläutert (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1225), ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil ansonsten in einer Kleinstadt die Identifizierung der Vergleichswohnungen unschwer möglich gewesen wäre.BVerfG16.07.1997
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1 BvR 236/95 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Gleichbehandlungsgrundsatz; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher ErwerbLeitsatz: § 1 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 VermG verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. (Leitsatz der Redaktion)BVerfG03.03.1995
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1 BvR 1879/93 - Verfassungsbeschwerde; Informationsfreiheit; ParabolantenneLeitsatz: 1. Ein ausländischer Mieter kann auch dann einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne haben, wenn das Haus an das Kabelnetz angeschlossen ist, in das ein Fernsehprogramm in der Muttersprache des ausländischen Mieters eingespeist wird. 2. Eine Beschränkung der Informationsfreiheit ist nur im Hinblick auf konkrete entgegenstehende Eigentümerinteressen möglich. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG15.06.1994
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1 BvR 361/93 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Mieterhöhungsverlangen; Begründungsmittel; VergleichswohnungenLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, wenn die Begründung der angegriffenen Entscheidung mehrdeutig ist und jedenfalls in einer Deutung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, für die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen grundsätzlich zu verlangen, daß diese in derselben Gemeinde liegen. (2. = Leitsatz der Redaktion)BVerfG14.12.1993
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1 BvR 986/91 - Verfassungsbeschwerde; AussetzungLeitsatz: Zur Aussetzung der Wirkung eines Urteils des Bezirksgerichts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wegen § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz. (Leitsatz der Redaktion)BVerfG09.07.1991