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Urteil Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, tatsächliche Kenntnis vom Mahnbescheid, Widerspruch gegen Mahnbescheid, Sechs-Monats-Frist


Schlagworte

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, tatsächliche Kenntnis vom Mahnbescheid, Widerspruch gegen Mahnbescheid, Sechs-Monats-Frist

Leitsatz

Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen.

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