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Suchergebnis Urteilssuche (5531 - 5540 von 7938)

  1. 24 W 1408/89 - Wohnungseigentümer; Aktivlegitimation; Wohngeldanspruch; Hausgeld; Grundlage
    Leitsatz: 1. Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zur gerichtlichen Geltendmachung eines der Gemeinschaft gegen einen Miteigentümer zustehenden Anspruchs auf Zahlung rückständiger Hausgeldbeiträge oder -vorschüsse zu Händen des Verwalters befugt, wenn die Abrechnungsgrundlagen (Gesamtjahresabrechnung oder Gesamtwirtschaftsplan) für alle Wohnungseigentümer durch einen Eigentümerbeschluß verbindlich festgestellt worden sind und die Geltendmachung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Eines besonderen, den betreffenden Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigenden Eigentümerbeschlusses bedarf es dann nicht (im Anschluß an BGH, NJW 1985, 912 u. in Abweichung von BayObLG, WuM 1989, 526 = GE 1989, 1161). 2. Die Pflicht zur Zahlung von Hausgeldvorschüssen und endgültigem Hausgeld sowie die gerichtliche Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche setzen einen Eigentümerbeschluß über Einzelwirtschaftspläne bzw. Einzelabrechnungen mit dem Stand der jeweiligen Einzelkonten nicht voraus (Abweichung von BayObLG in BayObLGZ 1987, 86 = NJW-RR 1988, 81; NJW-RR 1989, 1163; WuM 1989, 264 = DWE 1989, 135; GE 1990, 26/90).
    KG
    24.01.1990
  2. 4 Re Miet 8/82 - Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Der Vermieter einer Wohnung, bezüglich der eine Erhöhung des Mietzinses auf bestimmte Zeit durch Vereinbarung ausgeschlossen ist, und bezüglich welcher sich das Mietverhältnis der Vertragsparteien um einen im Vertrage bezeichneten Zeitraum fortsetzt, wenn es nicht von einem Vertragsteil gekündigt wird, ist berechtigt, schon vor Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit mit festem Mietzins nach § 2 MHRG zu verlangen, daß der Mieter einer Mieterhöhung, die nach Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit wirksam werden soll, zustimmt. 2. In diesem Fall werden die in § 2 Abs. 3 und 4 MHRG bestimmten Fristen schon vor Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit mit festem Mietzins in Lauf gesetzt, und zwar bei rechtzeitiger Geltendmachung des Erhöhungsverlangens in der Weise, daß ein eventuell geschuldeter erhöhter Mietzins für die Zeit alsbald nach Ablauf der vereinbarten Zeit zu leisten ist.
    OLG Hamm
    09.08.1982
  3. 4 ReMiet 3/82 - Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Überholung durch bereits ergangenen Rechtsentscheid
    Leitsatz: Vorlagevoraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids (Rechtsentscheid abgelehnt).
    OLG Hamm
    28.07.1982
  4. 4 REMiet 3/81 - Vorlagevoraussetzungen
    Leitsatz: 1. Das Rechtsinstitut des Rechtsentscheides in Mietsachen stellt eine Ausnahmeregelung im Rahmen des Instanzenzuges der beim Amtsgericht einzuleitenden zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten dar, deren Anwendungsbereich eher in einschränkender, jedenfalls aber nicht ausdehnender Auslegung zu bestimmen ist. 2. Eine Ausdehnung der obergerichtlichen Befugnis dahin, Rechtsentscheide auch in rein verfahrensrechtlichen Fragen zu erlassen, die in Rechtsstreitigkeiten über Fragen aus einem Mietvertragsverhältnis auftauchen, wird durch die gesetzliche Regelung nicht gedeckt (hier. Ablehnung eines Rechtsentscheides über Beschwerdemöglichkeiten nach § 721 ZPO, wenn das Urteil des Amtsgerichts keinen Ausspruch über eine Räumungsfrist enthält). 3. Aus den dargelegten Gründen ist es auch zweifelhaft, ob ein nur als Beschwerdegericht angerufenes Landgericht über den Wortlaut des Art. III Abs. 1 Satz 1 des 32. MietRÄndGes. n. F. überhaupt befugt ist, eine in einem Beschwerdeverfahren auftauchende Rechtsfrage dem Obergericht zum Rechtsentscheid vorzulegen (hier offen gelassen)
    OLG Hamm
    31.03.1981
  5. 67 S 270/22 - Schadensminderungspflicht des Mieters im Rahmen der Mietpreisbremse
    Leitsatz: 1. Zur Befugnis der Instanzgerichte, anhängige Rechtsstreitigkeiten entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-400/22 auszusetzen.2. Der Mieter verstößt gegen die ihm gegenüber seinem Vermieter obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er das mit einem Inkassodienstleister zur Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 556 ff. BGB gegenüber dem Vermieter eingegangene und - wegen eines dem Inkassodienstleister zur Last fallenden Verstoßes gegen Vorschriften des Verbraucherschutzes - zunächst nicht wirksam zustande gekommene Vertragsverhältnis im Nachhinein bestätigt oder genehmigt, sofern erstmals durch die nachträgliche Genehmigung oder Bestätigung Vergütungsansprüche des Inkassodienstleisters für von diesem zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung bereits erbrachte vorgerichtliche Rechtsdienstleistungen begründet werden.
    LG Berlin
    30.03.2023
  6. 67 S 73/18 - Abwehranspruch des Mieters gegen Überwachungskamera-Attrappe im Hauseingang
    Leitsatz: Die Installation einer Videokamera-Attrappe im Eingangsbereich eines Wohnhauses ist wegen des verbleibenden Drucks einer Dauerüberwachung einer funktionierenden Kamera gleichzustellen, wenn die Attrappe insbesondere im Hinblick auf die Ausstattung mit einer funktionierenden LED-Blinkleuchte eine täuschend echte Optik aufweist, die einen Überwachungsbetrieb simuliert, und Dritte - Mieter, Besucher und sonstige Dritte - eine Überwachung durch Überwachungskameras ernsthaft befürchten müssen (sog. „Überwachungsdruck“). In einem solchen Fall liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber unbeteiligten Dritten vor, der allenfalls dann zulässig - und mithin verhältnismäßig - sein kann, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Eigentums nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden kann; Beeinträchtigungen wie leichtere Diebstähle oder Sachbeschädigungen reichen dafür nicht. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    14.08.2018
  7. 18 S 295/15 - Mieterhöhungsverlangen, Verwendung des Berliner Mietspiegels 2015 als einfachen Mietspiegel
    Leitsatz: Unabhängig davon, ob der Berliner Mietspiegel 2015 qualifiziert i. S. d. § 555d BGB ist, kann er als einfacher Mietspiegel nach § 555c BGB herangezogen werden, um die ortsübliche Vergleichsmiete im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln (Anschluss an LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015 - 67 S 120/15, GE 2015, 971). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    28.04.2016
  8. 63 S 575/12 - Bereicherungsansprüche gegen Vermieter wegen Schönheitsreparaturen; kein Aufwendungsersatz für eingebrachte Pflanzen und Garteneinrichtung
    Leitsatz: 1. Führt der Mieter im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen durch, zu denen der Vermieter verpflichtet wäre, entsteht für den Mieter kein Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter, weil die Schönheitsreparaturen nicht ihm, sondern dem Mieter zugute kommen. Der Mieter kann Aufwendungsersatz dann nicht verlangen, wenn er den Vermieter nicht in Verzug gesetzt hat. 2. Ist dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen zu verändern (hier: Einbringen von Pflanzen und Garteneinrichtung), verpflichtet dies den Vermieter i.d.R. nicht zum Aufwendungsersatz. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    07.03.2014
  9. 65 S 213/13 - Widerspruchslose Entgegennahme von verspäteter Mietzahlung nach Abmahnung als Vertragsänderung
    Leitsatz: Mahnt der Vermieter ständig verspätete Mietzahlungen zunächst ab, nimmt er danach jedoch über mehrere Jahre die weiterhin verspäteten Zahlungen konsequenzlos hin, ist von einer konkludenten Änderung der Fälligkeitsregelung auszugehen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    08.01.2014
  10. 65 S 321/11 - Mietminderung wegen Baulärms vom Nachbargrundstück und wegen Sichtbehinderung durch Aufstockung des Nachbarhauses
    Leitsatz: Ein Ausschluss der Minderung wegen Baulärms vom Nachbargrundstück kommt nur in Betracht, sofern bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses konkrete Anhaltspunkte für bevorstehende Bauarbeiten vorgelegen haben, wie z. B. bei einer Lage in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet oder bei baufälligen Gebäuden, bei erneuerungsbedürftigen Fassaden oder bei nahe gelegenen Baulücken. Eine Minderung ist nicht schon generell bei Bauarbeiten im Innenstadtbereich ausgeschlossen (entgegen LG Berlin, ZK 63, GE 2011, 1685). Eine Sichtverbauung durch Aufstockung des Nachbargebäudes kann nur dann zur Minderung berechtigen, wenn eine Parteiabrede zur Beschaffenheit der Mietsache (mit Fernsicht) vorliegt. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    13.03.2013