Urteil Rückübertragung von Grundstücken an Erben nach Hinrichtung des Eigentümers in der NS-Zeit
Schlagworte
Rückübertragung von Grundstücken an Erben nach Hinrichtung des Eigentümers in der NS-Zeit
Leitsatz
Nach § 4 Abs. 2, 3 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn u. a. natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Bodenreformeigentum ist Eigentum im Sinne dieser Bestimmung. Es war zwar infolge der ihm eigenen personenbezogenen Verpflichtungen, Bindungen und Verfügungsbeschränkungen substantiell ausgehöhlt, besaß ungeachtet dieser ihm innewohnenden rechtlichen Beschränkungen jedoch einen vermögenswerten Inhalt, der über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 zu Volleigentum erstarkt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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