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Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Rehabilitierungsentscheidung; strafrechtliche Rehabilitierung; russische Rehabilitierung; besatzungshoheitliche Enteignung

Leitsätze

§ 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat.

§ 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen.

Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z. B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

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