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Suchergebnis Urteilssuche (5551 - 5560 von 8080)
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VG 10 A 321.02 - Zweckentfremdungsverbot-Verordnung; Wegfall der Mangellage; Außerkrafttreten; Ausgleichszahlung; Dauerverwaltungsakt; Bestandskraft; Rücknahme; Wiederaufgreifen; ErmessensreduzierungLeitsatz: Nach dem (automatischen) Außerkrafttreten der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zum 1. September 2000 steht den Betroffenen, die aufgrund bestandskräftiger Zweckentfremdungsgenehmigungen zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, ein Anspruch auf Rücknahme der (Dauer-) Verwaltungsakte zu.VG Berlin19.12.2003
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5 K 800/01.Me - Bodenreformenteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; EnteignungsverbotLeitsatz: 1. Bodenreformenteignungen sind in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur. Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, erfolgten aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 84, 90 ff. [114]). 2. Ein generelles Verbot der SMAD, städtische Grundstücke im Wege der Bodenreform zu enteignen, bestand nicht. 3. Für die Annahme eines Enteignungsverbotes ist maßgeblich der von der SMAD geäußerte Wille. Es kommt nicht auf die von den damaligen deutschen Behörden insoweit vertretenen Rechtsauffassungen an.VG Meiningen17.12.2001
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3 K 414/98 - Ausreiseverkauf; Wohnraumzuweisung; Redlichkeit; unlautere Machenschaft; MachtmissbrauchLeitsatz: 1. Wird die Ausreise aus der DDR davon abhängig gemacht, daß die Immobilien an DDR-Bewohner veräußert werden, so ist das machtmißbräuchlich. 2. Zur Frage der Redlichkeit bei Verstoß gegen die VO zur Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967 und bei persönlichen Kontakten zu dem Bürgermeister der Gemeinde. 3. Zur DDR-Praxis bei der Auswahl eines Käufers.VG Dresden02.07.1998
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VG 29 A 1364.93 - besatzungshoheitliche Enteignungen; Berliner "Liste A"; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; RückübertragungsausschlussLeitsatz: 1. Die Enteigungen nach der Berliner "Liste A" wurden von der Besatzungsmacht jedenfalls stillschweigend geduldet. 2. Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist auf besatzungshoheitliche Enteignungen nicht anzuwenden.VG Berlin06.11.1997
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VG 31 A 633.94 - Eigenheimkaufvertrag; Militärforstwirtschaftsbetrieb; ausgesondertes MilitärvermögenLeitsatz: 1. Ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Eigenheim ist als Grundstückskaufvertrag nichtig. 2. Zur Befugnis eines Militärforstwirtschaftsbetriebes hinsichtlich der Verfügung über Volkseigentum. 3. Ausgesondertes Militärvermögen war auf die Treuhandanstalt zu übertragen.VG Berlin26.07.1996
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3 A 832/93 - Neubauernstelle; Eheleute; BodenreformstelleLeitsatz: Rechte aus einer Neubauernstelle stehen den Eheleuten selbst dann gemeinsam zu, wenn bei der Zuteilung nur der Ehemann begünstigt war.VG Schwerin20.12.1994
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I R 128/92 - Außenprüfung bei Vermietungs-GbR; BesteuerungszeiträumeLeitsatz: Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 kann mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassen. § 4 Abs. 3 BpO (St) ist auf solche Außenprüfungen nicht anwendbar.BFH18.10.1994
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31 C 210/09 - Abgrenzung der Hauswartskosten von nicht umlagefähigen Betriebskosten; Winterdienst; Transport von MülltonnenLeitsatz: Die Kosten für die Überprüfung der Heizung, der Beleuchtung sowie des Wasserfilters, für den Winterdienst sowie das Herausstellen und wieder Hereinstellen der Mülltonnen gehören zu den umlagefähigen Hauswartskosten. (Leitsatz der Redaktion)AG Brandenburg a. d. Havel07.06.2010
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RE-Miet 3/91 - Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Mieterhöhungsverlangen; Begründungsmittel; VergleichswohnungenLeitsatz: Wird ein Mieterhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen begründet, so ist die Benennung von Vergleichswohnungen nicht auf eine bestimmte Höchstzahl beschränkt.BayObLG25.09.1991
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(551 Rh) 152 Js 139/17 Reha (135/17, 136/17, 137/17) - Strafrechtliche Rehabilitierung und Vermögenseinziehung von Kriegsverbrechern und NaziaktivistenLeitsatz: Die sog. Enteignungsvorschläge der DTV vom 16. Juli 1948 und vom 31. Juli 1949 stellen keine Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG dar, sondern nur vorbereitende Maßnahmen, die noch keine Rechtsfolgen auslösten und schon deshalb keiner strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich sind. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin09.10.2017
