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Urteil Durchgangsheim, sachfremde Zwecke, Lebensbedingungen, Arbeitsleistungen, Schulunterricht, Entweichen aus anderen Heimen, Bad Freienwalde


Schlagworte

Durchgangsheim, sachfremde Zwecke, Lebensbedingungen, Arbeitsleistungen, Schulunterricht, Entweichen aus anderen Heimen, Bad Freienwalde

Leitsätze

1. Zu Einweisungen in Durchgangsheime (hier: Bad Freienwalde) und Spezialheime.

2. Die grundsätzliche Neubewertung der Verhältnisse in den Durchgangsheimen und Spezialheimen der ehemaligen DDR stellt eine neue Tatsache i.S.v. § 15 StrRehaG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO dar.

3. Es entsprach der Übung in der DDR, dass die Eltern oftmals im Unklaren über den Verbleib ihrer in Durchgangsheime eingewiesenen Kinder gelassen wurden und trotz Nachfragen bei den zuständigen Behörden oder der Volkspolizei nichts über den Aufenthalt erfahren haben.

4. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen waren die in den Durchgangsheimen, Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Zöglinge zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt.

5. Angesichts der den Durchgangsheimen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften hatten die dortigen Missstände systematischen Charakter, die Ausgestaltung des Heimalltags auf der Grundlage der speziellen Rechtsvorschriften war in dieser Form offenkundig gewollt und beabsichtigt.

6. Einweisungen von Kindern und Jugendlichen in Durchgangsheime sind grundsätzlich als auf sachfremden Gründen beruhend anzusehen, sofern nicht im Einzelfall bezüglich einer Einrichtung aufgrund der festgestellten Umstände der Unterbringung tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dieser Einrichtung die Zerstörung der Persönlichkeit und Missachtung der Individualität der Zöglinge bezweckt waren.

7. Die Unterbringung im Durchgangsheim Bad Freienwalde ist nicht dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene aus einem (anderen) Kinderheim wiederholt entwichen ist und sich zu Familienangehörigen begeben hat. Es entspricht in keiner Weise dem Wohl eines Jugendlichen, ihn in eine Einrichtung einzuweisen, in der aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse die Entwicklung und Erziehung nicht im Ansatz gewährleistet war und die Menschenrechte der Kinder und Jugendlichen nicht beachtet wurden.

8. Soweit eine Anordnung der Heimerziehung im Durchgangsheim wegen Schulbummelei erfolgt ist, stellt sich die Unterbringung ebenfalls als sachwidrig dar, weil den Kindern und Jugendlichen in Durchgangsheimen kein angemessener Schulunterricht angeboten wurde, sondern die praktische Arbeit im Vordergrund stand.

(Leitsätze der Redaktion)

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