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Urteil Investitionsvorrang
Schlagworte
Investitionsvorrang; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Änderung der Zweckbestimmung; Unternehmenseinbeziehung
Leitsätze
1. Es besteht keine Verpflichtung der für verfahren zuständigen Behörde zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Berechtigung der jeweiligen Antragsteller.
2. Die Feststellung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InVorG, daß die beantragte Rückübertragung nach § 5 VermG ausgeschlossen ist, bedarf - um einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren standhalten zu können - einer (nachvollziehbaren) Begründung.
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