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Urteil gesetzlicher Vertreter
Schlagworte
gesetzlicher Vertreter; staatlich verwalteter Vermögenswert; einstweilige Anordnung; Vergütungsanspruch
Leitsätze
Für ehemals staatlich verwaltete Vermögenswerte kann auch dann ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 11 b VermG bestellt werden, wenn die staatliche Verwaltung nicht gesetzlich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 endete, sondern vorher durch Entscheidung der Behörde aufgehoben wurde.
Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung.
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