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2 S 35/22 - Keine Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen des VermietersLeitsatz: Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache nach § 546a Abs. 1 BGB besteht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 12. Juli 2017, VIII ZR 214/16 nicht, wenn kein Rückerlangungswille des Vermieters besteht. Dieser Rückerlangungswille kann vorliegend nicht angenommen werden, da der Beklagte trotz Kündigung durch den Kläger von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht, was er durch das Führen eines Prozesses über zwei Instanzen dokumentiert. Eines konkreten Rückgabeangebots des Mieters bedarf es in einem solchen Falle nicht.LG Hanau22.11.2023
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63 S 14/16 - Heizkostenverteilung bei EinrohrheizungenLeitsatz: 1. Bei Einrohrheizungen ist eine Heizkostenverteilung nach anerkannten Regeln der Technik (VDI 2077) nur dann erforderlich, wenna) weniger als 34 % der Gesamtwärme erfasst werden;b) die Standardabweichung von den normierten Verbrauchsfaktoren 0,85 oder mehr beträgt;c) der Anteil der Niedrigverbraucher 15 % oder mehr der Nutzeinheiten beträgt.2. Liegen nur zwei dieser Voraussetzungen vor (hier: Verbrauchswärmeanteil 0,21; Standardabweichung 0,88), ist der Vermieter nicht gehindert, nach erfasstem Verbrauch und Fläche abzurechnen.3. Die Erwärmung der Heizkörper trotz geschlossenen Ventils (Mikrozirkulation) ist bei Einrohrheizungen hinzunehmen und bei der Heizkostenabrechnung nicht zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin28.06.2016
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5 S 42/12 - Eigenbedarfskündigung zum Zweck des Getrenntlebens von Ehegatten; familienrechtliche Trennung; Beabsichtigung einer Scheidung; nachvollziehbare Umzugsgründe; vorläufige Aufhebung der häuslichen GemeinschaftLeitsatz: Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt die ernsthafte Absicht des Vermieters, eine räumliche Trennung von seinem Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen. Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben. (Nichtamtlicher Leitsatz)LG Heidelberg14.12.2012
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65 S 124/04 - Datschenkündigung; Bauzustimmung; Schriftform; Beseitigung von Nutzerbaulichkeiten; Anpflanzungen; Entschädigungsanspruch; ZurückbehaltungsrechtLeitsatz: 1. Eigentümerseitiges Kündigungsrecht besteht ab 1. Januar 2003, wenn für die vom Nutzer errichteten Baulichkeiten (Datsche und Swimmingpool) keine Zustimmung des Verpächters erteilt worden ist (verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 6, BVerfG-Beschl. v. 14.7.1999, GE 1999, 1573). 2. Vertragliche Bauzustimmungen, die dem Schriftformerfordernis unterliegen, können durch konkludente Abbedingung des Schriftformerfordernisses aufgehoben werden. 3. Die vertragliche Bauzustimmung muß vom Nutzer bewiesen und diese von einem befugten Mitarbeiter des Verpächters (hier VEB KM) erteilt worden sein. 4. Die bloße Besichtigung eines bebauten Grundstückes durch einen (VEB KWV-) Mitarbeiter stellt allein keine nachträgliche vertragliche Bauzustimmung dar. 5. Eine nachträgliche Bauzustimmung des Verpächters schließt das Kündigungsrecht des Eigentümers analog § 23 Abs. 6 SchuldRAnpG nicht aus. 6. Vertragswidrig vom Nutzer errichtete Baulichkeiten sind von diesem auf dessen Kosten zu beseitigen. 7. Dem Räumungsanspruch des Eigentümers kann ein Zug-um-Zug-Anspruch des Nutzers auf Entschädigung für Anpflanzungen auf der Grundlage eines noch anzufertigenden Sachverständigengutachtens nicht entgegengehalten werden.LG Berlin02.07.2004
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62 S 170/96 - HeizkostenabrechnungLeitsatz: Soweit nicht infolge zwingender Gründe nach 9 a Abs. 1 HeizkostenV eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung unterbleibt, hat der Mieter das Recht, nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV den auf ihn entfallenden Betrag um 15 % zu kürzen. Zwingende Gründe im Sinne des § 9 a Abs. 1 HeizkostenV liegen nicht vor, wenn es das Wohnungsunternehmen unterläßt, zwischen Fertigstellung des Gebäudes und Bezug der einzelnen Wohnungen, diese mit Heizkostenerfassungsgeräten auszustatten. Denn wenn der Vermieter bereits bei Geräteausfall zur Reparatur bzw. bei Auszug zur Zwischenablesung nach § 9 b Abs. 1 HeizkostenV verpflichtet ist, trifft ihn erst recht die Verpflichtung, die Ablesegeräte vor Bezug der Wohnung anbringen zu lassen, auch wenn hierfür besondere Kosten entstehen. Ist die Betriebskostenabrechnung für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter mit durchschnittlichem Verständnisvermögen nicht nachvollziehbar, so kann auch eine nachträgliche Erläuterung eine formell unwirksame Abrechnung nicht heilen. Vielmehr bedarf es zur wirksamen Begründung eines Nachzahlungsanspruches einer neuen Abrechnung. Auch wenn der Vermieter die Betriebskosten für Tiefgaragenplätze bzw. Gewerbeflächen nicht auf die Wohnungsmieter umlegt, bedarf die Abrechnung dennoch gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 NMV eines für den Mieter erkennbaren Hinweises, daß diese Betriebskosten nicht in den Wohnungs-Betriebskosten enthalten sind, sondern daß ein Vorabzug erfolgt ist.LG Berlin07.11.1996
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22 C 41/17 - WEG-Betriebskosten, Heranziehung noch nicht ausgebauter DachgeschosseinheitenLeitsatz: Wirksam ist eine Kostenregelung in der Teilungserklärung, wonach bis zum Ausbau von Dachgeschosseinheiten (sog. Rohlingen) deren Wohnungseigentümer von der Beteiligung an den allgemeinen Bewirtschaftungskosten ausgenommen sind. (Leitsatz der Redaktion)AG Mitte06.02.2018
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771 C 82/16 - Eingeschränkte Videoüberwachung in der TiefgarageLeitsatz: Die eingegrenzte Videoüberwachung von im Sondereigentum befindlichen Pkw-Stellplätzen in einer Tiefgarage durch die betroffenen Sondereigentümer darf durch Mehrheitsbeschluss zugelassen werden. (Leitsatz der Redaktion)AG Schöneberg02.06.2017
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231 C 155/16 - Unverschuldete Leistungseinstellung durch JobCenterLeitsatz: 1. Ein Mieter hat einen Zahlungsrückstand nicht zu vertreten, wenn das JobCenter die Zahlungen an den Vermieter wegen mangelnder Kooperation des Leistungsempfängers eingestellt hatte, was auf eine chronische psychische Erkrankung des Mieters zurückzuführen war.2. Eine fristlose und eine fristgerechte Kündigung wegen Zahlungsverzugs scheiden dann aus. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg21.09.2016
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9 C 79/15 - Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung trotz AbmahnungLeitsatz: Trotz längerfristiger Hinnahme nicht fristgerechter Mietzahlung kann der Vermieter diesen Zustand durch Abmahnung beenden, es sei denn, die Umstände haben zu einer Veränderung der Fälligkeitsvereinbarung für die Mietzahlung geführt. Kann eine solche Abänderungsvereinbarung nicht festgestellt werden, ist der Mieter gehalten, der mietvertraglichen Regelung entsprechend die Miete jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Tut er das trotz mehrmaliger Abmahnung nicht, kann schon bereits eine einmalige weitere Zahlungsunpünktlichkeit nach Abmahnung als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichen (Anschluss an BGH, GE 2006, 588). (Leitsatz der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg08.09.2015
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20 C 56/14 - Baualtersklasse bei Modernisierung eines PlattenbausLeitsatz: Ein im Jahr 1985 errichteter Plattenbau wird nicht dadurch zu einem Neubau i. S. d. Berliner Mietspiegels, dass er teilweise zurückgebaut und umfassend saniert und modernisiert wird. (Leitsatz der Redaktion)AG Lichtenberg23.05.2014